Arbeitszeugnis nach Kündigung · Austrittsformulierung · Ihre Rechte

Arbeitszeugnis nach Kündigung:Worauf es jetzt wirklich ankommt

Eine Kündigung macht ein Zeugnis nicht automatisch schlechter – schlechter wird es nur, wenn ein einziger Satz die Trennung durchscheinen lässt.

Das Arbeitsverhältnis endet, und plötzlich hängt viel an ein paar Zeilen. Wurde neutral formuliert? Steht da, wer gekündigt hat? Fehlt der Dank? Sie haben Anspruch auf ein wahres und wohlwollendes Zeugnis – auch nach einer Kündigung, und ganz gleich, von welcher Seite sie kam.

  • Anspruch auf ein wohlwollendes Schlusszeugnis bleibt – Art. 330a OR.
  • Der Kündigungsgrund gehört nur ins Zeugnis, wenn Sie es wünschen.
  • Wer gekündigt hat, wird meist neutral umschrieben, nicht bewertet.
  • Während der Kündigungsfrist haben Sie Anrecht auf ein Zwischenzeugnis.
  • Heikel sind fehlender Dank und eine kühle Schlussformel.

Ein Arbeitszeugnis muss auch nach einer Kündigung wahr und wohlwollend sein. Die Kündigung als solche macht das Zeugnis nicht schlechter. Der Kündigungsgrund gehört nur hinein, wenn Sie ihn wünschen oder wenn er für das Gesamtbild wesentlich ist. Wer die Kündigung ausgesprochen hat, wird üblicherweise neutral formuliert. Entscheidend für die Wirkung sind die Austrittsformulierung, die Schlussformel und ob Dank und Zukunftswünsche vorhanden sind.

Macht eine Kündigung das Zeugnis automatisch schlechter?

Die kurze Antwort: nein. Der Massstab bleibt derselbe wie bei jedem Zeugnis – wahr, wohlwollend, vollständig. Ob Sie selbst gekündigt haben, der Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen oder nach einem Konflikt: Die Leistung, die Sie erbracht haben, ist die Leistung, die beschrieben werden muss. Ein gutes Arbeitsjahr ergibt auch nach einer Trennung ein gutes Zeugnis.

Trotzdem ist die Sorge berechtigt. Denn nach einer Kündigung schleichen sich Abschwächungen leichter ein – ein weggelassener Dank hier, eine kühle Schlussformel dort. Nicht die grosse Note kippt, sondern die Randbereiche. Genau dort lohnt der zweite Blick. Wer die Leistungsbeschreibung mit früheren Zwischenzeugnissen vergleicht, erkennt Abweichungen sofort.

Zeugnisanspruch nach der Kündigung Kündigung ausgesprochen Zwischenzeugnis jetzt verlangen Schlusszeugnis bei Austritt wohlwollend + wahr bleibt Pflicht (Art. 330a OR)
Nach der Kündigung haben Sie zwei Hebel: das Zwischenzeugnis sofort und das Schlusszeugnis beim Austritt.

Die Kündigung ist ein Datum, keine Bewertung. Was zählt, ist die Arbeit davor – und die gehört wohlwollend beschrieben.

Steht im Zeugnis, dass und warum gekündigt wurde?

Das ist die Frage, die am meisten beschäftigt. Der Kündigungsgrund muss grundsätzlich nicht ins Zeugnis. Er gehört nur hinein, wenn Sie es ausdrücklich wünschen oder wenn sein Weglassen ein falsches Gesamtbild ergäbe. Bei einer gewöhnlichen Trennung genügt ein neutraler Satz wie «Das Arbeitsverhältnis endete per 31. März 2026» – ganz ohne Hinweis auf die Initiative.

Ob Sie oder der Betrieb gekündigt hat, wird oft durch die Wortwahl angedeutet – «verliess uns» klingt nach eigener Initiative, «wir haben uns getrennt» nach beidseitig. Wichtig: Eine wahrheitsgemässe Angabe ist erlaubt, sie darf aber nicht wertend oder abstrafend formuliert sein. Die Grenze des Wohlwollens ist die Wahrheit – geflunkert werden darf nicht, blossgestellt aber auch nicht. Auch der Kontext spielt mit: Wo ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gilt, können ergänzende Regeln zu Form und Übergabe des Zeugnisses bestehen – ein Blick in den GAV oder ins Personalreglement des Betriebs lohnt sich vor dem Gespräch.

Was ins Zeugnis darf – und was nicht (Stand: September 2026)
PunktIm Zeugnis?Regel
Datum des AustrittsJa, immerPflichtangabe, Art. 330a OR
KündigungsgrundNur auf Wunschoder wenn fürs Gesamtbild wesentlich
Wer gekündigt hatNeutral möglichnicht wertend, nicht abstrafend
Fristlose oder verhaltensbedingte KündigungNur wenn wahr & wesentlichtrotzdem wohlwollend formuliert
Freistellung während der FristIn der Regel neinkein Pflichtbestandteil
Beispiel zur Einordnung

Nach einer Kündigung durch den Betrieb stand im Entwurf «Das Arbeitsverhältnis wurde von uns aufgelöst». Auf Nachfrage wurde daraus «Das Arbeitsverhältnis endete per 30. Juni 2026» – neutral und ohne Wertung. Der Betrieb war dazu nicht verpflichtet, aber es kostete ihn nichts.

Achtung

Ein Satz wie «Wir wünschen ihm für die private Zukunft alles Gute» kann den beruflichen Zukunftswunsch bewusst ersetzen. Kleine Verschiebungen dieser Art sind das eigentliche Risiko – nicht die Kündigung selbst.

Sonderfall: fristlose oder verhaltensbedingte Kündigung

Heikler wird es, wenn die Trennung mit dem Verhalten zu tun hatte oder fristlos erfolgte. Hier darf der Betrieb die Wahrheit benennen, wenn sie für das Gesamtbild wesentlich ist – aber er muss es wohlwollend tun und darf nicht blossstellen. Eine fristlose Kündigung erscheint nicht automatisch im Zeugnis; entscheidend ist, ob das Verschweigen ein falsches Bild ergäbe. Pauschale Wertungen wie «Er war schwierig» sind unzulässig, weil sie nicht überprüfbar sind.

Sind Sie mit einer solchen Darstellung nicht einverstanden, gilt dieselbe Beweislastregel wie sonst: Eine belastende Aussage muss der Betrieb belegen können. Gelingt ihm das nicht, muss sie raus. Gerade in diesen Fällen lohnt sich eine ruhige, sachliche Einordnung, bevor Sie reagieren – emotional geführte Streitgespräche verhärten die Fronten, ohne dem Zeugnis zu helfen.

Eigenkündigung oder Arbeitgeberkündigung: Was das Zeugnis unterscheidet

Wer die Trennung eingeleitet hat, ändert am Anspruch nichts, prägt aber den Ton der Austrittspassage. Haben Sie selbst gekündigt, liest sich das Zeugnis meist ruhig; ein Satz wie «verliess uns auf eigenen Wunsch» ist die Norm. Kam die Kündigung vom Betrieb, hängt viel am Grund. Eine betriebsbedingte Trennung hat mit Ihrer Arbeit nichts zu tun und darf das Zeugnis nicht belasten.

Der häufigste Denkfehler steckt genau hier: Viele lesen aus einer Arbeitgeberkündigung sofort ein schlechtes Signal heraus. Dabei fällt jedes Jahr eine Umstrukturierung oder ein weggefallenes Pensum weg, ganz ohne Zutun der betroffenen Person. Ein Zeugnis, das diesen Hintergrund neutral benennt, schadet Ihnen nicht. Es erklärt nur, warum ein gutes Arbeitsverhältnis endete.

Wie sich die Trennungsart im Zeugnis niederschlägt (Stand: September 2026)
TrennungsartTypische AustrittsformelWorauf achten
Eigenkündigung«verliess uns auf eigenen Wunsch»Dank und Wünsche sollten folgen
Betriebsbedingt«endete infolge Umstrukturierung»kein Leistungsmakel, ruhig benennbar
Aufhebungsvertrag«im gegenseitigen Einvernehmen»klingt neutral, verrät nichts
Verhaltensbedingtneutrales Datum genügtGrund nur wenn wahr und wesentlich

Die einvernehmliche Auflösung über einen Aufhebungsvertrag ist der leiseste Weg aus einem Arbeitsverhältnis. Die Formel «im gegenseitigen Einvernehmen» lässt offen, von wem der Anstoss kam, und wirkt auf die nächste Personalabteilung unverdächtig. Wer die Wahl hat, kann diesen Zusatz im Austrittsgespräch aktiv vorschlagen; er kostet den Betrieb nichts und nimmt der Trennung die Schärfe. Wo ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gilt, lohnt vorab ein Blick auf ergänzende Regeln zur Auflösung.

«Das Arbeitsverhältnis endete im gegenseitigen Einvernehmen per 31. Mai 2026.»
Was das bedeutet

Die neutralste aller Austrittsformeln. Sie signalisiert eine geordnete Trennung, ohne Schuld oder Initiative zu benennen. Nach einem Aufhebungsvertrag ist sie ideal und für Ihr weiteres Fortkommen völlig unbedenklich.

Freistellung

Werden Sie in der Kündigungsfrist freigestellt, gehört das nicht ins Zeugnis. Eine Freistellung ist kein Leistungsurteil, sondern eine organisatorische Entscheidung des Betriebs. Im Text hat sie deshalb nichts verloren.

Zeugnis nach der Kündigung erhalten?

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Die Austrittsformel ist der Satz, an dem sich am schnellsten ablesen lässt, wie eine Trennung verlaufen ist. Zwei verbreitete Varianten sind «verliess uns im gegenseitigen Einvernehmen» und der blosse Zukunftswunsch, den die Seite zu den Zukunftswünschen einordnet. Endete das Arbeitsverhältnis über eine Vereinbarung, hilft die Seite zum Arbeitszeugnis beim Aufhebungsvertrag.

Das Zwischenzeugnis: Ihr wichtigster Zug in der Kündigungsfrist

Wer in der Kündigungsfrist steht, sollte sofort ein Zwischenzeugnis verlangen. Sie haben bei berechtigtem Interesse jederzeit Anrecht darauf – und eine laufende Bewerbung ist ein solches Interesse. Das Zwischenzeugnis ist frisch, es wird vor dem emotionalen Endpunkt geschrieben und dient später als Massstab für das Schlusszeugnis. Wer mitten in der Kündigungsfrist steckt, sollte diesen Schritt nicht aufschieben – je näher der letzte Arbeitstag rückt, desto schwerer wiegt die emotionale Stimmung im Betrieb.

Der praktische Vorteil ist doppelt. Erstens haben Sie sofort ein Dokument für Bewerbungen, solange die Suche läuft. Zweitens kann das Schlusszeugnis kaum unbegründet schlechter ausfallen als ein kurz zuvor ausgestelltes Zwischenzeugnis – das schafft eine faktische Absicherung. Bewahren Sie beide Dokumente auf. Praktisch heisst das: Sobald die Kündigung ausgesprochen ist, richten Sie die Bitte um ein Zwischenzeugnis schriftlich und freundlich an die vorgesetzte Person oder die HR-Abteilung – ohne lange Begründung, der Verweis auf die anstehende Stellensuche genügt.

Zeitachse der Kündigungsfrist Kündigung Frist beginnt Zwischenzeugnis sofort verlangen Austritt Schlusszeugnis
Das Zwischenzeugnis früh in der Frist sichern – es wird zum Referenzpunkt für das Schlusszeugnis.
Hinweis zur EinordnungEin häufiges Muster ist, dass ein früh verlangtes Zwischenzeugnis Streit ums Schlusszeugnis verhindert. Liegt bereits eine gute Bewertung schriftlich vor, hat eine spätere Abschwächung kaum eine Grundlage.

Austrittsformeln: harmlos oder heikel?

Nach einer Kündigung liegt die Spannung in der Schlusspassage. Drei, vier Standardsätze entscheiden über den Nachklang. Hier lohnt genaues Lesen, denn dieselbe Nachricht kann warm oder distanziert verpackt sein. Lesen Sie die Schlusspassage darum zweimal: einmal auf den Inhalt, einmal auf den Ton. Oft steckt die eigentliche Botschaft nicht in dem, was dasteht, sondern in dem, was fehlt – ein weggelassener Dank sagt mehr als jeder ausgeschriebene Satz.

«… verliess uns auf eigenen Wunsch.»
Was das bedeutet

Signalisiert eine Eigenkündigung – meist unproblematisch. Kritisch wird es nur, wenn Dank und gute Wünsche danach fehlen. Fehlen sie, wirkt der neutrale Satz plötzlich kühl. Vorhanden sind sie kein Muss, ihr Fehlen aber ein deutliches Zeichen.

«Das Arbeitsverhältnis wurde per … beendet.»
Was das bedeutet

Bewusst offen: Wer beendet hat, bleibt ungenannt. Das ist zulässig und oft die fairste Lösung nach einer Arbeitgeberkündigung. Es lässt keine Rückschlüsse zu und schützt Ihr Fortkommen – genau das, was ein wohlwollendes Zeugnis leisten soll.

«Wir danken für die Zusammenarbeit und wünschen alles Gute.»
Was das bedeutet

Die vollständige, warme Schlussformel. Enthält sie beruflichen Dank und Zukunftswünsche, ist der Abschluss positiv – unabhängig davon, wer gekündigt hat. Achten Sie darauf, dass «beruflich» und nicht nur «privat» gewünscht wird.

Kühl nach Kündigung

«Das Arbeitsverhältnis wurde von uns aufgelöst.»

Neutral & fair

«Das Arbeitsverhältnis endete per 30. Juni 2026. Wir danken für die geleistete Arbeit und wünschen beruflich wie privat alles Gute.»

Aus der Praxis · anonymisiert

Wenn nur der Dank fehlt

Ein Detailhandelsangestellter mit EFZ erhielt nach einer betriebsbedingten Kündigung ein inhaltlich gutes Zeugnis – aber ohne jeden Schlusssatz. Kein Dank, keine Wünsche. Die Leistung war mit «stets zu unserer vollen Zufriedenheit» klar gut bewertet, der abrupte Schluss liess sie trotzdem kühl wirken.

VorherZeugnis endet direkt nach dem Austrittsdatum – kein Schlusssatz.
Nachher«Wir danken ihm für seinen Einsatz und wünschen ihm beruflich weiterhin viel Erfolg.»

Auf ein sachliches Schreiben ergänzte der Betrieb die Schlussformel innert zehn Tagen. Aufwand: ein Absatz, ein Anruf.

Wie ein neuer Betrieb das Zeugnis nach einer Kündigung liest

Am Ende zählt eine Frage: Was denkt die nächste Personalabteilung, wenn sie Ihr Zeugnis in der Hand hält? Erfahrene HR-Verantwortliche wissen, dass Arbeitsverhältnisse enden, und ein sauber formuliertes Austrittsdatum wirft keine Fragen auf. Aufmerksam werden sie erst bei Lücken und Auffälligkeiten, etwa einer fehlenden Schlussformel oder einem Wunsch, der nur «privat» statt «beruflich» ausgesprochen wird.

Genau darum lohnt es sich, das eigene Zeugnis mit den Augen einer fremden Leserin zu prüfen. Nicht jeder Halbsatz, der Sie stört, fällt einem Aussenstehenden überhaupt auf. Umgekehrt bemerkt ein geübtes Auge Stellen, die Sie im ersten Ärger übersehen. Der beste Test ist schlicht: Würde dieser Text jemanden, der Sie nicht kennt, zum Nachfragen bringen? Wenn ja, ist er eine Nachbesserung wert.

«Wir wünschen ihm für seine private Zukunft alles Gute.»
Wie HR das liest

Das fehlende Wort «beruflich» springt geübten Lesenden sofort ins Auge. Ein rein privater Wunsch nach einer Kündigung wirkt wie eine bewusste Auslassung. Bitten Sie um die vollständige Formel mit beruflichem Erfolg, dann verschwindet dieses Signal.

Das sehen Personalabteilungen täglich

Ein kurzes, überdurchschnittlich gutes Zeugnis ist unverdächtig. Ein sehr langes, das die Leistung trotzdem nur mit «zur Zufriedenheit» bewertet, fällt dagegen auf. Länge ersetzt keine klare Bewertung.

Nach einer Kündigung wird oft zu viel in einzelne Wörter hineingelesen. Verlässlicher ist ein Durchgang durch das ganze Dokument, etwa mit dem Vollständigkeitsprinzip, mit der Liste der typischen Negativzeichen und mit der Frage, ob das Zeugnis am Ende schlecht oder gut wirkt.

Fristen: Wann bekomme ich mein Zeugnis?

Das Schlusszeugnis wird auf das Ende des Arbeitsverhältnisses hin fällig. Sie können es schon vor dem letzten Arbeitstag verlangen, damit die Bewerbung nahtlos weiterläuft. Und wenn Sie eines Tages einen Fehler entdecken: Der Anspruch auf ein korrektes Zeugnis verjährt erst nach zehn Jahren (Art. 127 OR, Bundesgericht 4A_295/2020).

Reagiert der Betrieb gar nicht, gibt es einen klaren Weg. Zuerst die schriftliche Aufforderung, dann die kantonale Schlichtungsbehörde. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis CHF 30'000 Streitwert sind vor Gericht kostenlos (Art. 114 ZPO). Meist genügt aber schon der erste sachliche Brief.

Ansprüche und Fristen im Überblick (Stand: September 2026)
AnspruchZeitpunktGrundlage
Zwischenzeugnisjederzeit bei InteresseArt. 330a OR
Schlusszeugnisauf Austritt fälligArt. 330a OR
Berichtigung möglichbis 10 Jahre nach AustrittArt. 127 OR · BGer 4A_295/2020
Gerichtskosten bis CHF 30'000CHF 0Art. 114 ZPO
Häufiger Irrtum: «Nach der Kündigung habe ich kein Recht mehr auf ein gutes Zeugnis.» Falsch – der Anspruch auf ein wohlwollendes Zeugnis bleibt vollständig bestehen, und der Betrieb darf es wegen der Kündigung nicht abstrafen.

Vier Irrtümer rund um das Zeugnis nach der Kündigung

«Man sieht mir die Kündigung sofort an.» Nur, wenn das Zeugnis es verrät. Eine neutrale Austrittsformel und eine vollständige Schlussformel lassen keinen Rückschluss zu, wer die Trennung wollte.

«Bei einer Arbeitgeberkündigung ist ein gutes Zeugnis unmöglich.» Im Gegenteil: Viele betriebsbedingte Kündigungen haben gar nichts mit der Leistung zu tun. Genau das darf und soll das Zeugnis widerspiegeln.

«Ich muss den Kündigungsgrund akzeptieren, wenn er drinsteht.» Nein. Sie können verlangen, dass ein nicht gewünschter Kündigungsgrund entfernt wird, sofern er nicht fürs Gesamtbild nötig ist.

«Ein Zwischenzeugnis bringt jetzt nichts mehr.» Doch – es ist der beste Schutz. Ein früh ausgestelltes, gutes Zwischenzeugnis macht ein späteres schlechtes Schlusszeugnis praktisch unhaltbar.

Beispiel zur Einordnung

Eine Sachbearbeiterin (Pensum 80 %) fürchtete nach der Kündigung ein «Racheeugnis». Sie verlangte in der Frist ein Zwischenzeugnis mit guter Bewertung. Das Schlusszeugnis fiel dann fast identisch aus – die frühere Bewertung war schlicht nicht mehr zu umgehen.

Die ehrliche Grenze: Wo die Leistung wirklich schwach war, entsteht auch nach fairem Vorgehen kein Spitzenzeugnis. Das Ziel ist ein Zeugnis, das der Wahrheit entspricht und Sie nicht unnötig zurückwirft – nicht ein geschöntes. Genau diese Linie hilft eine nüchterne Einordnung zu ziehen. Denn zwischen «berechtigte Korrektur» und «unrealistischer Wunsch» verläuft eine feine Grenze, und wer sie kennt, spart sich enttäuschende Gespräche und setzt seine Energie dort ein, wo sie tatsächlich etwas bewirkt.

Ihre vier Prüfpunkte nach der Kündigung

Bevor Sie das Zeugnis akzeptieren, gehen Sie es in Ruhe entlang von vier Punkten durch. Sie decken die Stellen ab, an denen nach einer Trennung am häufigsten etwas kippt. Wer diese vier abhakt, weiss zuverlässig, ob nachzubessern ist – und geht mit einem klaren Kopf statt mit einem diffusen Unbehagen ins Gespräch mit dem früheren Betrieb.

Vier Prüfpunkte nach der Kündigung 1 · Austrittsformel neutral formuliert, keine Wertung? 2 · Leistungsnote passt sie zur tatsächlichen Arbeit? 3 · Schlussformel Dank + berufliche Zukunftswünsche da? 4 · Vollständigkeit alle Aufgaben und Verhalten erwähnt?
Vier Punkte, in dieser Reihenfolge geprüft – so entgeht Ihnen keine stille Abschwächung.

Der erste Punkt ist die Austrittsformel: Steht dort ein neutrales Datum oder eine wertende Auflösung? Der zweite ist die Note – vergleichen Sie den Leistungsteil mit einem früheren Zwischenzeugnis, dann sehen Sie Abweichungen sofort. Der dritte ist die Schlussformel mit Dank und beruflichen Zukunftswünschen. Der vierte ist die Vollständigkeit: Fehlt ein Pflichtteil wie das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, ist das ein klarer, gut durchsetzbarer Korrekturgrund. Notieren Sie zu jedem Punkt in einem Satz, was Ihnen auffällt – diese Notiz ist später die Grundlage für ein präzises Nachbesserungsschreiben und erspart Ihnen das zweite Rätselraten.

Hinweis zur EinordnungIn aller Regel steckt der Ärger selten in der grossen Note, sondern in Punkt drei. Ein fehlender Schlusssatz wird beim Lesen unbewusst als Distanz gewertet – dabei liesse er sich mit einem Satz beheben.

Schlechtes Zeugnis nach der Kündigung: So gehen Sie vor

Manchmal bestätigt sich der Verdacht. Die Note liegt zu tief, die Schlussformel fehlt, oder ein Satz stellt Sie bloss. Dann hilft kein Ärger, sondern ein geordnetes Vorgehen. Der Anspruch auf Korrektur besteht, solange eine Aussage unwahr, unvollständig oder nicht wohlwollend ist, und er verjährt erst nach zehn Jahren.

Weg zur Berichtigung des Zeugnisses 1 · Vergleichen mit Zwischenzeugnis 2 · Schreiben sachlich, mit Vorschlag 3 · Frist 10 bis 14 Tage 4 · Schlichtung kantonal, kostenlos
Vom Vergleich mit dem Zwischenzeugnis bis zur kostenlosen Schlichtung: In dieser Reihenfolge bleibt das Vorgehen ruhig und wirksam.

Formulieren Sie Ihr Anliegen schriftlich, sachlich und mit einem konkreten Vorschlag. Ein Betrieb bessert einen Satz eher nach, wenn Sie die gewünschte Fassung gleich mitliefern, statt nur Unzufriedenheit zu äussern. Bleiben Sie bei überprüfbaren Punkten, etwa einer fehlenden Schlussformel oder einer Note, die klar unter Ihrem letzten Zwischenzeugnis liegt. Für belastende Aussagen trägt der Betrieb die Beweislast; kann er einen Vorwurf nicht belegen, muss er ihn streichen.

Vage Beschwerde

«Ich bin mit meinem Zeugnis nicht zufrieden und finde es unfair.»

Konkreter Vorschlag

«Bitte ergänzen Sie die Schlussformel: ‹Wir danken Herrn Meier für seinen Einsatz über 4 Jahre und wünschen ihm beruflich weiterhin viel Erfolg.›»

Hinweis zur EinordnungEin häufiges Muster ist, dass ein fertiger Formulierungsvorschlag mehr bewegt als jede Beschwerde. Betriebe scheuen den Aufwand, einen ganzen Absatz neu zu schreiben; liegt der passende Satz bereits vor, fällt dieses Hindernis weg.
Frist setzen

Setzen Sie eine höfliche, aber klare Frist von zehn bis vierzehn Tagen. Reagiert der Betrieb nicht, folgt die kantonale Schlichtungsbehörde. Bei einem Zeugnis liegt der Streitwert fast immer unter CHF 30'000, das Verfahren ist damit kostenlos (Art. 114 ZPO).

Ein letzter praktischer Punkt: Heben Sie alle Fassungen auf, den Entwurf ebenso wie ein früheres Zwischenzeugnis, das Schlusszeugnis und Ihren Schriftwechsel. Kommt es doch zur Schlichtung, ist diese lückenlose Ablage Ihr stärkstes Argument, weil sie zeigt, wie sich die Bewertung über die Zeit verändert hat.

Zeugnis nach der Kündigung einordnen lassen

Nach einer Kündigung ist der Blick oft getrübt – zwischen Ärger und Erleichterung übersieht man leicht, was wirklich im Zeugnis steht. Eine nüchterne Einordnung zeigt, ob Austrittsformel, Note und Schlussformel fair sind oder ob nachzubessern ist.

✓Austrittsformel geprüftNeutral oder verräterisch? Sie erfahren es klar.
✓Schlussformel bewertetFehlen Dank oder berufliche Zukunftswünsche?
✓Note realistisch eingeordnetPasst der Leistungsteil zur tatsächlichen Arbeit?
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Für wen geeignet
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Was erklärt wird
Rechte nach Art. 330a OR, Umgang mit Kündigungsgrund, Zwischenzeugnis, Fristen und Formulierungen.
Woher die Angaben stammen
Obligationenrecht (Art. 330a, 127 OR), Bundesgericht (BGE 136 III 510 zum Wohlwollensgebot; 4A_295/2020 zur Verjährung), Zivilprozessordnung (Art. 114 ZPO).
Was bewusst nicht angeboten wird
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Diese Seite bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine Anwältin, einen Anwalt oder Ihre Rechtsschutzversicherung. Inhalt verantwortet von arbeitszeugnis-verstehen.ch · zuletzt aktualisiert im September 2026.

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Häufige Fragen zum Zeugnis nach der Kündigung

Kurz und konkret beantwortet.

Sieht man meinem Zeugnis an, dass gekündigt wurde?

Nicht zwingend. Wer gekündigt hat, muss nicht genannt werden, und der Kündigungsgrund gehört nur auf Wunsch ins Zeugnis. Eine neutrale Austrittsformel wie «Das Arbeitsverhältnis endete per Datum» und eine vollständige Schlussformel lassen keinen Rückschluss zu. Auffällig wird es erst, wenn Dank und Zukunftswünsche fehlen.

Darf das Zeugnis nach einer Kündigung schlechter ausfallen?

Nein. Der Anspruch auf ein wahres und wohlwollendes Zeugnis bleibt bestehen (Art. 330a OR). Die Kündigung selbst ist kein Grund für eine schlechtere Bewertung. Der Leistungsteil muss die tatsächliche Arbeit abbilden – unabhängig davon, wer die Trennung ausgesprochen hat oder aus welchem Grund.

Muss der Kündigungsgrund im Zeugnis stehen?

Grundsätzlich nein. Der Kündigungsgrund gehört nur ins Zeugnis, wenn Sie es ausdrücklich wünschen oder wenn sein Weglassen ein falsches Gesamtbild ergäbe. Bei einer gewöhnlichen Trennung reicht ein neutraler Satz mit dem Austrittsdatum. Einen nicht gewünschten Grund können Sie entfernen lassen.

Habe ich in der Kündigungsfrist Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?

Ja. Bei berechtigtem Interesse haben Sie jederzeit Anrecht auf ein Zwischenzeugnis – eine laufende Bewerbung ist ein solches Interesse. Verlangen Sie es früh: Es dient sofort für Bewerbungen und wird zum Massstab, an dem sich das spätere Schlusszeugnis messen lassen muss.

Was bedeutet es, wenn Dank oder Zukunftswünsche fehlen?

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Dank, doch eine fehlende Schlussformel gilt als deutliches Signal. Gerade nach einer Kündigung wirkt ein abrupter Schluss kühl. Sie können höflich um eine vollständige, berufliche Schlussformel bitten – viele Betriebe ergänzen sie ohne Diskussion.

Was kann ich tun, wenn der Betrieb kein Zeugnis ausstellt?

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