Stand: August 2026
Krankheit im Arbeitszeugnis: Was der Betrieb schreiben darf – und was Sie streichen lassen können
Ein einziger Halbsatz über eine Auszeit kann eine Bewerbung mehr belasten als die Auszeit selbst – und genau dieser Halbsatz steht in vielen Zeugnissen zu Unrecht.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Krankheit im Zeugnis ist die Ausnahme, nicht die Regel.
- Eine Diagnose gehört nie hinein.
- Massgebend ist das Verhältnis Abwesenheit zu Gesamtdauer.
- Art. 328 OR schützt Ihre Persönlichkeit im Zeugnis.
- Unzulässige Stellen können Sie streichen lassen.
Der Grundsatz: Gesundheit ist Privatsache
Ein Arbeitszeugnis beurteilt Ihre Arbeit, nicht Ihren Körper. Angaben zur Gesundheit sind besonders schützenswerte Personendaten, und der Betrieb ist nach Art. 328 OR verpflichtet, Ihre Persönlichkeit zu achten und zu schützen. Daraus folgt die Grundregel, die im Alltag erstaunlich vielen Personalverantwortlichen nicht präsent ist: Eine Krankheit gehört nicht ins Zeugnis – auch dann nicht, wenn sie tatsächlich stattgefunden hat.
Diese Regel steht nicht im Widerspruch zur Wahrheitspflicht. Ein Zeugnis muss wahr sein, es muss aber nicht alles enthalten, was wahr ist. Wahrheit und Vollständigkeit beziehen sich auf das, was Ihre Arbeit geprägt hat, nicht auf jeden Umstand Ihres Lebens. Wie diese beiden Pflichten zusammenspielen, beschreibt Ehrlichkeit im Arbeitszeugnis ausführlicher. Und wo die Grenze zwischen zulässiger Lücke und unzulässigem Weglassen verläuft, zeigt das Vollständigkeitsprinzip.
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Wann die Ausnahme greift
Es gibt sie, und sie ist enger, als Betriebe oft annehmen. Nach der in der Schweiz vertretenen Praxis darf eine längere Abwesenheit erwähnt werden, wenn sie im Verhältnis zur Anstellungsdauer erheblich war und ein Weglassen die Beurteilung irreführend machen würde. Der Gedanke dahinter: Wer eine dreijährige Anstellung beurteilt, in der zwei Jahre lang nicht gearbeitet wurde, bewertet in Wahrheit ein Jahr – das darf ein Leser wissen.
Eine Zahl, ab der es kippt, nennt das Gesetz nicht. Deshalb hilft nur die Verhältnisrechnung. Die folgende Tabelle zeigt typische Konstellationen und wie sie in der Praxis eingeordnet werden. Sie ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, macht die Logik aber greifbar.
| Anstellungsdauer | Abwesenheit | Anteil | Erwähnung |
|---|---|---|---|
| 8 Jahre | 4 Monate | rund 4 % | klar unzulässig |
| 3 Jahre | 6 Monate | rund 17 % | in aller Regel unzulässig |
| 2 Jahre | 10 Monate | rund 42 % | Einzelfall, oft zulässig |
| 14 Monate | 9 Monate | rund 64 % | meist zulässig |
| 10 Monate | 9 Monate | rund 90 % | zulässig, sonst irreführend |
Selbst wo die Erwähnung zulässig ist, bleibt die Grenze bei der Diagnose. Zulässig ist der neutrale Hinweis, dass Sie in einem bestimmten Zeitraum krankheitsbedingt abwesend waren. Unzulässig bleiben die Art der Erkrankung, der Name einer Ärztin oder eines Spitals, die Zahl der Krankheitstage und jede Andeutung über die Ursache.
«Wir mussten diese Angabe machen, sonst wäre das Zeugnis unvollständig.» Das stimmt nur, wenn die Abwesenheit den beurteilten Zeitraum tatsächlich dominiert hat. Bei vier Monaten in acht Jahren ist es keine Vollständigkeitsfrage, sondern eine Persönlichkeitsverletzung.
Zulässige und unzulässige Sätze
Drei Beispiele zeigen, wie schmal der Grat ist – und wie stark sich die Wirkung ändert, wenn ein einziges Wort dazukommt.
Nennt den Zeitraum, sonst nichts. Keine Ursache, keine Diagnose, keine Wertung. Wenn die Abwesenheit im Verhältnis zur Anstellung tatsächlich ins Gewicht fiel, ist ein solcher Satz die einzige Form, die vertretbar ist.
Hier steht eine konkrete medizinische Information, die niemanden im Bewerbungsprozess etwas angeht. Zusätzlich wertet der Satz die Leistung ab, ohne dass klar wird, ob das Ergebnis überhaupt schlechter war. Beides gehört gestrichen.
Der Einschub «soweit er anwesend war» nennt keine Krankheit und trifft trotzdem dieselbe Aussage. Solche Relativierungen sind in der Zeugnissprache ein bekanntes Muster und werden von geübten Leserinnen sofort erkannt. Auch hier lohnt der Antrag auf Streichung.
«Frau Signer war wegen einer längeren Erkrankung an insgesamt 96 Arbeitstagen abwesend.»
«Frau Signer war von Februar bis Juni 2025 krankheitsbedingt abwesend. Nach ihrer Rückkehr übernahm sie ihre Aufgaben unverändert in vollem Umfang.»
Der zweite Satz ist nicht nur zulässiger, er ist auch günstiger für Sie. Wer die Rückkehr ausdrücklich erwähnt, nimmt der Abwesenheit ihren offenen Schluss. Ohne diesen Zusatz bleibt beim Lesen die Frage stehen, ob Sie wieder voll einsatzfähig sind – und unbeantwortete Fragen werden in Bewerbungen selten zu Ihren Gunsten aufgelöst. Wie stark solche Leerstellen wirken, zeigt Versteckte Hinweise im Arbeitszeugnis.
Laden Sie das Zeugnis hoch und schreiben Sie dazu, welche Stelle Sie stört. Sie bekommen eine Einordnung, ob die Erwähnung vertretbar ist und wie eine bessere Formulierung lauten könnte.
Unfall, Mutterschaft, Militärdienst
Nicht jede Abwesenheit ist eine Krankheit, und die Regeln unterscheiden sich. Ein Unfall wird gleich behandelt wie eine Erkrankung: Die Ursache geht niemanden etwas an, die Leistungen laufen über die Unfallversicherung, in vielen Betrieben über die SUVA. Auch hier gilt die Verhältnisrechnung.
Beim Mutterschaftsurlaub liegt der Fall anders. Er ist gesetzlich vorgesehen und keine Krankheit; ein Zeugnis, das ihn als Fehlzeit ausweist oder gar als Grund für eine schwächere Beurteilung heranzieht, ist angreifbar. Dasselbe gilt für Militär- und Zivildienst: Wer für den Dienst abwesend war, hat eine gesetzliche Pflicht erfüllt, und das darf ihm im Zeugnis nicht zum Nachteil gereichen.
| Grund | Erwähnung im Zeugnis | Wertung erlaubt? |
|---|---|---|
| Krankheit | nur bei erheblicher Dauer, neutral | nein |
| Unfall | nur bei erheblicher Dauer, neutral | nein |
| Mutterschaftsurlaub | in aller Regel nicht | nein |
| Militär- oder Zivildienst | in aller Regel nicht | nein |
| Unbezahlter Urlaub | zulässig, wenn länger | nein |
| Weiterbildung im Auftrag des Betriebs | erwünscht, positiv | ja, positiv |
Kündigungsschutz während Krankheit
Das Thema gehört streng genommen nicht ins Zeugnisrecht, kommt aber in fast jedem Gespräch dazu – deshalb kurz das Wichtigste. Nach der Probezeit schützt Art. 336c OR Sie während einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit vor einer Kündigung. Die Sperrfrist beträgt 30 Tage im ersten Dienstjahr, 90 Tage vom zweiten bis zum fünften Dienstjahr und 180 Tage ab dem sechsten.
Für die Lohnfortzahlung während der Krankheit gilt Art. 324a OR, in vielen Betrieben ergänzt durch eine Krankentaggeldversicherung oder Regeln aus einem Gesamtarbeitsvertrag. Für das Zeugnis ist all das ohne Bedeutung: Weder die Dauer der Lohnfortzahlung noch die Versicherungslösung gehören in den Text. Was beim Austritt sonst noch schiefgehen kann, steht auf Arbeitszeugnis nach Kündigung.
Darf eine Abwesenheit die Notenstufe beeinflussen?
Nein – jedenfalls nicht wegen der Abwesenheit selbst. Beurteilt wird die Arbeit, die Sie geleistet haben, nicht die Zeit, in der Sie keine leisten konnten. Ein Betrieb, der die Leistungsformel absenkt, weil jemand krank war, verwechselt Anwesenheit mit Leistung. Das ist nicht nur unfair, es ist auch inhaltlich falsch: Wer in acht von zwölf Monaten sehr gut gearbeitet hat, hat sehr gut gearbeitet. Welche typischen Schnitzer Arbeitgebern beim Formulieren sonst noch unterlaufen, listet Typische Fehler der Arbeitgeber.
Erlaubt ist etwas anderes, und die Unterscheidung ist wichtig. Wenn eine längere Abwesenheit dazu geführt hat, dass bestimmte Aufgaben nie übernommen wurden, darf der Tätigkeitsbeschrieb das abbilden – nicht als Wertung, sondern als Tatsache. Ein Projektleiter, der die Projektphase nicht miterlebt hat, bekommt sie nicht ins Zeugnis geschrieben. Das ist Vollständigkeit, keine Abwertung.
Heikel wird es bei Formulierungen, die beides vermischen. Sätze wie «in der verbleibenden Zeit zeigte er solide Leistungen» verknüpfen die Bewertung mit der Abwesenheit und ziehen sie damit indirekt herunter. Prüfen Sie Ihren Text auf solche Verknüpfungen: Steht die Leistungsformel für sich allein, oder ist sie an eine Zeitangabe gekoppelt? Welche Notenstufe eine Formel überhaupt trägt, zeigt Zeugnisnote verstehen.
Ein Sachbearbeiter im Pensum von 100 Prozent war nach einem Unfall vier Monate abwesend. Im Zeugnis stand «erfüllte seine Aufgaben, soweit möglich, zu unserer vollen Zufriedenheit». Nach Streichung der drei Wörter «soweit möglich» blieb dieselbe Note stehen – ohne den Beigeschmack.
Unzulässige Stelle streichen lassen
Der Weg ist kurz und in den meisten Fällen erfolgreich, weil die Sätze selten aus Absicht entstehen. Schreiben Sie sachlich, nennen Sie die konkrete Stelle, bitten Sie um Streichung und geben Sie eine Frist von zwei bis drei Wochen. Ein Hinweis auf Art. 328 OR genügt; eine Drohung ist nicht nötig und verschlechtert das Klima.
Ein Satz, drei Wochen, erledigt
Eine Fachfrau Gesundheit EFZ, 33, war nach vier Jahren in einem Alters- und Pflegezentrum ausgetreten. Im Zeugnis stand: «Nach längerer Erkrankung im Jahr 2024 kehrte sie im reduzierten Pensum zurück.» Die Abwesenheit hatte fünf Monate gedauert – rund 10 Prozent der Anstellung. Sie bat schriftlich um Streichung und um einen Satz zur vollen Rückkehr. Der Betrieb stellte 19 Tage später ein korrigiertes Zeugnis aus, ohne Rückfrage.
Bleibt der Betrieb hart, führt der nächste Schritt zur Schlichtungsbehörde Ihres Kantons. Das Verfahren in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist in aller Regel kostenlos, und allein die Einladung dorthin bringt viele Fälle zum Abschluss. Wie ein solches Schreiben aufgebaut wird und was hineingehört, beschreibt Arbeitszeugnis korrigieren lassen.
Ein Zeugnis, in dem die Abwesenheit steht, die Rückkehr aber fehlt. Wer nur die Streichung verlangt und nichts anbietet, bekommt oft eine Lücke. Besser ist, gleich den Ersatzsatz mitzuliefern – dann muss die Personalabteilung nur noch kopieren.
Die Lücke im Lebenslauf erklären
Selbst mit einem sauberen Zeugnis bleibt manchmal eine sichtbare Pause im Lebenslauf. Sie müssen dazu nichts sagen, was Ihre Gesundheit betrifft – aber eine völlig unerklärte Lücke erzeugt Spekulation, und Spekulation fällt meist ungünstiger aus als die Wahrheit.
Eine knappe, neutrale Formulierung löst das Problem, ohne dass Sie Diagnosen preisgeben. «Gesundheitsbedingte Auszeit, seit Frühjahr 2025 wieder voll einsatzfähig» beantwortet die Frage und schliesst sie zugleich ab. Wichtig ist der zweite Halbsatz: Er nimmt die Sorge, die eine Personalabteilung tatsächlich umtreibt.
Zeugnis jetzt prüfen lassen
Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Zeugnis hochladen, mehr braucht es nicht. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.
Woran sich diese Seite hält
- Persönlichkeitsschutz
- Art. 328 OR verpflichtet den Betrieb, die Persönlichkeit der arbeitnehmenden Person zu achten und zu schützen. Daraus folgt die Zurückhaltung bei Gesundheitsangaben.
- Anspruch und Inhalt
- Der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis ergibt sich aus Art. 330a OR. Wahrheit und Vollständigkeit beziehen sich auf das Arbeitsverhältnis, nicht auf jeden privaten Umstand.
- Kündigungsschutz
- Die Sperrfristen bei Arbeitsunfähigkeit stehen in Art. 336c OR, die Lohnfortzahlung in Art. 324a OR. Ein Gesamtarbeitsvertrag kann günstigere Regeln enthalten.
- Was hier nicht angeboten wird
- Keine medizinische Beratung, keine Rechtsberatung, keine Vertretung gegenüber dem Betrieb oder einer Versicherung. Für Streitfälle ist die kantonale Schlichtungsbehörde zuständig.
- Für wen diese Seite ist
- Für Angestellte in der Schweiz, in deren Zeugnis eine Abwesenheit erwähnt ist oder erwähnt werden soll – und die wissen wollen, was davon zulässig ist.
Häufige Fragen
Darf eine Krankheit im Arbeitszeugnis erwähnt werden?
Grundsätzlich nicht. Der Gesundheitszustand ist ein besonders schützenswertes Personendatum, und Art. 328 OR schützt Ihre Persönlichkeit. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Abwesenheit im Verhältnis zur Anstellungsdauer so gewichtig war, dass die Beurteilung ohne diesen Hinweis ein falsches Bild ergäbe.
Ab wann gilt eine Abwesenheit als erheblich?
Eine feste Grenze in Monaten gibt es nicht. Massgebend ist das Verhältnis zur Gesamtdauer und zur beurteilten Leistung. Sechs Monate Abwesenheit bei zehn Jahren Anstellung sind meist unerheblich, sechs Monate bei einer Anstellung von zwölf Monaten in aller Regel schon. Entscheidend bleibt der Einzelfall.
Was tun, wenn die Krankheit unzulässig im Zeugnis steht?
Bitten Sie den Betrieb schriftlich und sachlich um Streichung, mit Hinweis auf Art. 328 OR. In den meisten Fällen genügt das, weil viele Betriebe den Satz aus Gewohnheit und nicht aus Absicht schreiben. Bleibt es dabei, führt der Weg über die kantonale Schlichtungsbehörde.
Darf der Betrieb während meiner Krankheit kündigen?
Nach Ablauf der Probezeit schützt Art. 336c OR während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit: 30 Tage im ersten Dienstjahr, 90 Tage vom zweiten bis fünften, 180 Tage ab dem sechsten. Eine Kündigung in dieser Sperrfrist ist nichtig. Das betrifft die Kündigung, nicht den Zeugnisinhalt.
Muss ich eine Lücke im Lebenslauf erklären?
Sie müssen nicht von sich aus über Ihre Gesundheit sprechen. Eine erklärungslose Lücke wirft allerdings Fragen auf. Eine neutrale Formulierung wie «gesundheitsbedingte Auszeit, seit Frühjahr 2025 wieder voll einsatzfähig» beantwortet die Frage, ohne Diagnosen preiszugeben.



