Woher das Vollständigkeitsprinzip stammt
Der Grundsatz steht nicht als einzelner Satz im Gesetz, sondern folgt aus dem Zweck des Zeugnisses. Art. 330a OR gibt jeder angestellten Person Anspruch auf ein Zeugnis, das sich zu Leistung und Verhalten äussert. Damit dieses Zeugnis seinen Zweck erfüllt – einer künftigen Arbeitgeberin ein verlässliches Bild zu geben –, muss es die wesentlichen Punkte auch tatsächlich abdecken. Aus dieser Überlegung hat das Bundesgericht in ständiger Praxis die vier Grundsätze entwickelt.
Für Sie heisst das: Vollständigkeit ist kein Gefallen, sondern Teil des Anspruchs. Ein Zeugnis, das ein übliches Kapitel weglässt, erfüllt seinen Zweck nur halb – und darauf können Sie sich berufen.