Stand: September 2026
Bei Temporärarbeit scheitert das Zeugnis selten am Willen, sondern daran, dass zwei Betriebe je davon ausgehen, der andere sei zuständig.
Arbeitszeugnis bei Temporärarbeit: wer zuständig ist und was hineingehört
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Zeugnis verlangen Sie beim Verleiher, nicht beim Kunden.
- Der Verleiher holt die Beurteilung beim Einsatzbetrieb ein.
- Auch kurze Einsätze ergeben ein qualifiziertes Zeugnis.
- Alle Einsätze gehören mit Betriebsart und Dauer hinein.
- Der Personalverleih braucht eine Bewilligung nach AVG.
Zwei Betriebe, jeder verweist auf den anderen
Ein Logistiker arbeitete 14 Monate über eine Temporärfirma in zwei Einsatzbetrieben. Beim Austritt bat er den Einsatzbetrieb um ein Zeugnis. Dort hiess es, zuständig sei die Temporärfirma. Die Temporärfirma stellte eine reine Einsatzbestätigung aus.
Erst als er beim Verleiher ausdrücklich ein qualifiziertes Zeugnis nach Art. 330a OR verlangte und darauf hinwies, dass die Beurteilung beim Einsatzbetrieb einzuholen sei, kam ein vollständiges Dokument. Dauer bis zur Zustellung: 3 Wochen. Konstruiertes Beispiel zur Veranschaulichung, kein realer Kundenfall.
Wer ist beim Personalverleih Ihr Arbeitgeber?
Die Konstellation ist ungewohnt, aber klar geregelt. Sie schliessen den Arbeitsvertrag mit dem Verleihbetrieb. Dieser bezahlt Ihren Lohn, rechnet die Sozialversicherungen ab und ist rechtlich Ihr Arbeitgeber. Der Einsatzbetrieb, bei dem Sie tatsächlich arbeiten, erhält im Gegenzug das Weisungsrecht und trägt die Verantwortung für die Arbeitssicherheit.
Daraus folgt alles Weitere: Der Zeugnisanspruch richtet sich gegen den Verleiher. Er kann sich dieser Pflicht nicht mit dem Hinweis entziehen, er habe Ihre Arbeit nie gesehen. Er muss die nötigen Angaben beim Einsatzbetrieb einholen. Genau das ist der Satz, der in der Praxis den Unterschied macht.
Auf dieser Seite
- Wie Sie das Zeugnis richtig verlangen
- Was hineingehört, was oft fehlt
- Mehrere Einsätze in einem Dokument
- Einsatzbestätigung ist kein Zeugnis
- Wenn Sie fest übernommen werden
- Wie Personalverantwortliche Temporäreinsätze lesen
- Referenz aus dem Einsatzbetrieb
- Lücken zwischen den Einsätzen
- Was unsere Analyse leistet
- Rechtsquellen und Transparenz
- Häufige Fragen
Wie Sie das Zeugnis richtig verlangen
Schreiben Sie den Verleihbetrieb an, nicht den Einsatzbetrieb. Nennen Sie ausdrücklich das Wort «qualifiziertes Arbeitszeugnis» und beziehen Sie sich auf Art. 330a OR. Listen Sie Ihre Einsätze mit Betrieb, Funktion und Zeitraum auf, dann muss niemand recherchieren.
Der zweite wichtige Satz betrifft die Beurteilung: Bitten Sie darum, die Angaben zu Leistung und Verhalten bei den Einsatzbetrieben einzuholen. Ohne diesen Hinweis kommt häufig ein Text zurück, der nur Daten und Funktion enthält. Wie ein Korrekturschreiben insgesamt aufgebaut wird, zeigt Arbeitszeugnis korrigieren lassen.
«Bitte schicken Sie mir ein Arbeitszeugnis für meine Zeit bei Ihnen.»
«Ich bitte um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nach Art. 330a OR für den Zeitraum 1.3.2025 bis 31.7.2026, Einsätze bei X (Logistik, 9 Monate) und Y (Produktion, 8 Monate), inklusive Beurteilung von Leistung und Verhalten, eingeholt bei den Einsatzbetrieben.»
Beispielhafte Angaben. Die zweite Fassung nimmt dem Verleiher jede Rückfrage ab und benennt zugleich den Anspruch.
Was hineingehört und was regelmässig fehlt
Ein Temporär-Zeugnis hat dieselben Pflichtbestandteile wie jedes andere. Zusätzlich braucht es Angaben, ohne die niemand einordnen kann, wo Sie tatsächlich gearbeitet haben: Art und Grösse der Einsatzbetriebe, Ihre Funktion dort, die Dauer jedes Einsatzes und der Umfang.
| Bestandteil | Wie es aussehen sollte | Was oft stattdessen steht |
|---|---|---|
| Arbeitgeber | Verleihbetrieb mit Adresse | korrekt, meist unproblematisch |
| Einsatzbetriebe | Branche und Grösse je Einsatz | «bei diversen Kunden» |
| Funktion | genaue Bezeichnung je Einsatz | «Temporärmitarbeiter» |
| Dauer | Zeitraum pro Einsatz | nur Gesamtzeitraum |
| Leistung | eigener bewertender Satz | fehlt ganz |
| Verhalten | Vorgesetzte, Team, Kundschaft | nur «Team» oder gar nichts |
Grundlage: Art. 330a OR. Die rechte Spalte fasst wiederkehrende Beobachtungen zusammen, keine Rechtsnorm. Stand: September 2026.
«Herr K. war bei diversen Kunden im Einsatz.»
Was hier fehltAlles, was die Erfahrung einordnen liesse: Branche, Betriebsgrösse, Funktion, Dauer. Der Satz ist wahr und trotzdem unbrauchbar. Sie dürfen die Aufschlüsselung verlangen, es sind reine Tatsachen.
«… als Temporärmitarbeiterin in der Produktion tätig.»
Warum das schwächt«Temporärmitarbeiterin» ist eine Vertragsform, keine Funktion. Korrekt wäre die Berufsbezeichnung, ergänzt um den Hinweis, dass die Anstellung über den Personalverleih erfolgte.
«… wurde von unserem Kunden durchwegs positiv beurteilt.»
Warum das trägtDer Verleiher macht sichtbar, woher die Beurteilung stammt, und übernimmt sie. Das ist genau der Weg, den das Gesetz vorsieht: Der Arbeitgeber bleibt zuständig und holt die Angaben dort, wo sie entstehen.
Dann fehlt das Wesentliche. Laden Sie es hoch und Sie erhalten die Lücken benannt, samt fertigen Formulierungen für die Nachfrage beim Verleiher.
Mehrere Einsätze in einem Dokument
Wer über Jahre bei derselben Temporärfirma angestellt war, hat ein durchgehendes Arbeitsverhältnis mit vielen Einsätzen. Das gehört in ein Zeugnis, nicht in fünf. Das ist der grosse Vorteil gegenüber fünf einzelnen Festanstellungen: Ihre Anstellungsdauer wirkt zusammenhängend, statt als Kette von Wechseln.
Sinnvoll ist eine chronologische Auflistung mit Betrieb, Funktion und Zeitraum, gefolgt von einer gemeinsamen Beurteilung. Bei sehr vielen kurzen Einsätzen genügt eine Zusammenfassung nach Branchen, ergänzt um die längsten Einsätze im Detail. Wie unregelmässige Anstellungsformen sonst abgebildet werden, zeigt Pensum und Teilzeit im Arbeitszeugnis.
Eine Pflegefachfrau HF war drei Jahre bei derselben Verleihfirma angestellt, mit Einsätzen in sieben Institutionen. Ihr Zeugnis nannte die vier längsten einzeln und fasste die übrigen als Kurzeinsätze in Akut- und Langzeitpflege zusammen.
Nach jedem Einsatz wird beim Kunden ein Zeugnis verlangt. Der Einsatzbetrieb ist nicht Ihr Arbeitgeber und muss keines ausstellen. Eine freiwillige Referenz von dort ist trotzdem wertvoll, ersetzt das Zeugnis aber nicht.
Eine Einsatzbestätigung ist kein Arbeitszeugnis
Verleihbetriebe stellen häufig automatisch eine Bestätigung aus: Zeitraum, Funktion, Einsatzbetrieb, fertig. Das ist ein einfaches Zeugnis, also eine Arbeitsbestätigung. Sie enthält keine Bewertung.
Der Normalfall nach Art. 330a OR ist das qualifizierte Zeugnis mit Beurteilung von Leistung und Verhalten. Sie dürfen jederzeit darauf umstellen, auch nachträglich, solange der Anspruch nicht verjährt ist. Den Unterschied erklärt Arbeitsbestätigung oder Arbeitszeugnis im Detail.
Personalverantwortliche kennen den Personalverleih und rechnen mit einem Zeugnis vom Verleiher. Was auffällt, ist nicht die Vertragsform, sondern ein Dokument ohne jede Beurteilung.
Wenn Sie fest übernommen werden
Wechseln Sie vom Personalverleih in eine Festanstellung beim Einsatzbetrieb, entstehen zwei getrennte Arbeitsverhältnisse. Für die Temporärzeit stellt der Verleiher das Zeugnis aus, für die Zeit danach der neue Arbeitgeber. Beide Dokumente gehören später in die Bewerbung.
Verlangen Sie das Zeugnis des Verleihers beim Übergang und nicht erst Jahre später. Temporärfirmen haben eine hohe Fluktuation in der Disposition, und wer Ihren Einsatz begleitet hat, ist nach zwei Jahren oft nicht mehr dort. Der Anspruch bleibt zwar zehn Jahre bestehen, die Erinnerung nicht.
Wie Personalverantwortliche Temporäreinsätze lesen
Die Sorge, Temporärarbeit wirke wie eine Notlösung, ist verbreitet und meist unbegründet. In vielen Branchen ist der Personalverleih ein normaler Weg in den Arbeitsmarkt, gerade beim Wiedereinstieg, nach einem Ortswechsel oder in Bau, Logistik, Industrie und Gesundheitswesen.
Worauf tatsächlich geachtet wird, ist etwas anderes: ob erkennbar ist, was Sie konkret gemacht haben, und ob eine Beurteilung vorliegt. Ein Zeugnis mit sieben nachvollziehbaren Einsätzen und einem klaren Leistungsteil wirkt stärker als eine Festanstellung, die im Text blass bleibt. Wie ein Dokument auf der Gegenseite gelesen wird, beschreibt Wie ein Arbeitszeugnis auf Arbeitgeber wirkt.
So verlangen Sie richtig
- Anfrage an den Verleihbetrieb
- Wort «qualifiziertes Arbeitszeugnis» verwenden
- Art. 330a OR nennen
- Einsätze mit Betrieb und Datum auflisten
- Um Einholung der Beurteilung beim Kunden bitten
So bleibt es blass
- Anfrage an den Einsatzbetrieb
- Nur «ein Zeugnis» verlangen
- Einsätze nicht aufzählen
- Einsatzbestätigung stillschweigend annehmen
- Erst Jahre später nachfragen
| Thema | Verleihbetrieb | Einsatzbetrieb |
|---|---|---|
| Arbeitsvertrag | ja | nein |
| Lohn und Sozialversicherungen | ja | nein |
| Weisungen im Alltag | nein | ja |
| Arbeitssicherheit vor Ort | nein | ja |
| Arbeitszeugnis | ja, nach Art. 330a OR | nein, aber Referenz möglich |
| Beurteilung Ihrer Leistung | holt sie ein | liefert sie |
Grundlage: AVG und Arbeitsvermittlungsverordnung, ergänzt durch das Obligationenrecht. Stand: September 2026.
Die Referenz aus dem Einsatzbetrieb
Der Einsatzbetrieb muss Ihnen kein Zeugnis ausstellen, darf Ihnen aber eine Referenz geben. Genau das ist in der Temporärarbeit besonders wertvoll: Die Person, die Sie täglich gesehen hat, arbeitet dort und nicht beim Verleiher. Fragen Sie am letzten Einsatztag, ob die Teamleitung als Referenz zur Verfügung steht, und notieren Sie Name, Funktion und Erreichbarkeit gleich mit.
Manche Einsatzbetriebe schreiben freiwillig ein kurzes Empfehlungsschreiben. Es ersetzt das Zeugnis nicht, ergänzt es aber gut, weil es aus der Praxis kommt. Welche Regeln für Auskünfte gelten und wen Sie sinnvollerweise angeben, steht unter Referenzauskunft.
Wichtig ist der Zeitpunkt. In Einsatzbetrieben wechseln Teamleitungen häufig, und nach einem Jahr erinnert sich niemand mehr an eine Aushilfskraft aus dem Sommer. Wer beim Abschied fragt, hat die Zusage; wer später fragt, hat oft eine neue Ansprechperson.
Lücken zwischen den Einsätzen richtig darstellen
Zwischen zwei Einsätzen liegen oft Wochen ohne Arbeit. Solange Sie beim Verleiher angestellt blieben, ist das keine Lücke im Lebenslauf, sondern einsatzfreie Zeit innerhalb eines durchgehenden Arbeitsverhältnisses. Das Zeugnis bildet den Gesamtzeitraum ab, und genau so gehört es auch in die Bewerbung.
Anders liegt es, wenn zwischen den Einsätzen jeweils ein neuer Vertrag geschlossen wurde, was bei kurzen Einsätzen verbreitet ist. Dann entstehen mehrere Arbeitsverhältnisse beim selben Verleiher. Verlangen Sie in diesem Fall ausdrücklich ein Zeugnis, das alle Verträge zusammen abbildet, statt für jeden Einsatz ein eigenes Dokument. Das ist zulässig, üblich und für Ihre Bewerbung deutlich besser.
Im Lebenslauf schreiben Sie dann eine Zeile für die Temporärfirma mit dem Gesamtzeitraum und darunter die Einsätze als Unterpunkte. Das liest sich zusammenhängend statt als Kette von Wechseln.
Rechtslage in der Schweiz
Der Personalverleih ist im Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) und der zugehörigen Verordnung geregelt. Wer gewerbsmässig Personal verleiht, braucht eine Bewilligung; die Aufsicht liegt beim SECO und den kantonalen Arbeitsmarktbehörden. Für das Arbeitsverhältnis selbst gilt ergänzend das Obligationenrecht.
Daraus folgt der Zeugnisanspruch: Weil der Verleiher Arbeitgeber ist, richtet sich Art. 330a OR gegen ihn. Er hat die für die Beurteilung nötigen Auskünfte beim Einsatzbetrieb einzuholen. Das Zeugnis muss wahr und zugleich wohlwollend sein (BGE 136 III 510) und verjährt nach Art. 127 OR erst nach zehn Jahren (BGE 147 III 78). Für viele Verleihbetriebe gilt zusätzlich ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag mit Mindestlöhnen und Anstellungsbedingungen; den Zeugnisinhalt regelt er nicht.
Zuständig ist die Schlichtungsbehörde in Arbeitsrechtssachen Ihres Kantons; bei Streitwerten bis CHF 30 000 werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 113 Abs. 2 lit. d und Art. 114 lit. c ZPO); eigene Anwaltskosten tragen Sie selbst. Bei Zweifeln an der Bewilligung ist die kantonale Arbeitsmarktbehörde oder das SECO die richtige Adresse. Gilt ein GAV, nennt er in der Regel eine eigene Kontrollstelle.
Was unsere Analyse leistet
Bei Temporär-Zeugnissen ist die entscheidende Frage nicht, ob eine Floskel schlecht ist, sondern ob überhaupt etwas dasteht. Wir lesen Aufbau, Wortwahl und Auslassungen zusammen und sagen Ihnen, welche Angaben fehlen und wie Sie sie beim Verleiher nachfordern.
Sie erhalten jede bewertende Stelle im Klartext, die Notenstufe eingeordnet und für jede Lücke eine fertige Ergänzung mit Platz für Ihre Einsätze. Wer zuerst eine neutrale Bestandsaufnahme möchte, findet sie unter Arbeitszeugnis prüfen lassen.
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Fehlende Angaben beim Verleiher ergänzen lassen.
Rechtsquellen und Transparenz
- Wer Arbeitgeber ist
- Beim Personalverleih schliesst der Verleihbetrieb den Arbeitsvertrag ab und ist damit rechtlich Arbeitgeber; der Einsatzbetrieb erhält das Weisungsrecht und trägt die Verantwortung für die Arbeitssicherheit. Geregelt ist das im Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) und der Arbeitsvermittlungsverordnung, ergänzt durch das Obligationenrecht.
- Woraus der Zeugnisanspruch folgt
- Weil der Verleiher Arbeitgeber ist, richtet sich Art. 330a OR gegen ihn. Er hat die für die Beurteilung nötigen Auskünfte beim Einsatzbetrieb einzuholen. Das Zeugnis muss wahr und zugleich wohlwollend sein (BGE 136 III 510).
- Bewilligung und Aufsicht
- Der gewerbsmässige Personalverleih ist bewilligungspflichtig. Zuständig sind die kantonalen Arbeitsmarktbehörden und das SECO. Für viele Verleihbetriebe gilt zusätzlich ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag; er regelt Anstellungsbedingungen, nicht den Zeugnisinhalt.
- Für wen diese Seite gedacht ist
- Für Menschen, die über eine Temporärfirma angestellt sind oder waren und wissen wollen, wer ihr Zeugnis ausstellen muss. Wir erklären und ordnen ein. Bewusst nicht angeboten werden Rechtsberatung, die Auslegung von AVG oder GAV und Vertretung.
Diese Seite bietet allgemeine Informationen zum Arbeitszeugnis bei Temporärarbeit und eine sprachliche Einordnung Ihres Dokuments, jedoch keine Rechtsberatung im Einzelfall und keine Auslegung des Arbeitsvermittlungsgesetzes oder eines Gesamtarbeitsvertrags. Diese Fragen klären die kantonale Arbeitsmarktbehörde, die im GAV genannte Kontrollstelle, eine Anwältin oder ein Anwalt.
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Häufige Fragen
Wer stellt bei Temporärarbeit das Arbeitszeugnis aus?
Der Verleihbetrieb, denn er ist rechtlich Ihr Arbeitgeber und hat den Arbeitsvertrag mit Ihnen geschlossen. Der Einsatzbetrieb ist nicht verpflichtet, ein Zeugnis auszustellen. Der Verleiher muss die Angaben zu Leistung und Verhalten beim Einsatzbetrieb einholen.
Habe ich auch nach kurzen Einsätzen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis?
Ja. Der Anspruch aus Art. 330a OR hängt nicht von der Dauer ab. Auch nach wenigen Wochen dürfen Sie ein bewertendes Zeugnis verlangen und nicht nur eine Einsatzbestätigung. Bei sehr kurzen Einsätzen fällt der Bewertungsteil naturgemäss knapper aus.
Was ist der Unterschied zwischen Einsatzbestätigung und Arbeitszeugnis?
Die Einsatzbestätigung nennt nur Zeitraum, Funktion und Einsatzbetrieb; sie entspricht einem einfachen Zeugnis ohne Bewertung. Das qualifizierte Arbeitszeugnis beurteilt zusätzlich Leistung und Verhalten und ist der gesetzliche Normalfall. Sie dürfen jederzeit darauf umstellen.
Müssen alle Einsatzbetriebe im Zeugnis genannt werden?
Sinnvoll ist eine Aufschlüsselung nach Betrieb, Funktion und Zeitraum, denn erst so lässt sich Ihre Erfahrung einordnen. Eine Formulierung wie «bei diversen Kunden» ist zwar wahr, aber unbrauchbar. Bei sehr vielen kurzen Einsätzen genügt eine Zusammenfassung nach Branchen plus die längsten Einsätze im Detail.
Was gilt, wenn ich vom Einsatzbetrieb fest übernommen werde?
Dann entstehen zwei getrennte Arbeitsverhältnisse. Für die Temporärzeit stellt der Verleiher das Zeugnis aus, für die Festanstellung der neue Arbeitgeber. Verlangen Sie das Zeugnis des Verleihers beim Übergang: Der Anspruch bleibt zwar zehn Jahre bestehen, die Zuständigen wechseln aber häufig.
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