Anspruch bei Aushilfe und kleinem Pensum
Das Gesetz kennt keine Untergrenze. Art. 330a OR gibt jeder angestellten Person das Recht auf ein Zeugnis, «jederzeit» – also auch während des laufenden Einsatzes als Zwischenzeugnis. Ein Betrieb darf ein Zeugnis nicht mit dem Hinweis verweigern, das Pensum sei zu klein oder der Einsatz zu kurz gewesen.
Zwei Grundsätze prägen jedes Zeugnis, egal wie gross die Stelle war: Es muss wahr und zugleich wohlwollend sein. Wahr heisst, nichts wird beschönigt oder erfunden; wohlwollend heisst, die Formulierung darf das berufliche Fortkommen nicht ohne Grund erschweren. Genau in diesem Spannungsfeld entsteht die bekannte Zeugnissprache, die auch kurze Zeugnisse betrifft. Wie sie funktioniert, zeigt Formulierungen verstehen.
- Kein Mindestpensum: auch 5 Prozent oder wenige Stunden zählen
- Keine Mindestdauer: selbst ein Einsatz von Tagen begründet den Anspruch
- Jederzeit möglich: als Schluss- oder Zwischenzeugnis