Stand: August 2026

Arbeitszeugnis verloren: Wie Sie eine Zweitschrift bekommen – und was gilt, wenn der Betrieb weg ist

Der Ordner ist beim Umzug verschwunden, die Bewerbung liegt fertig da – und ausgerechnet die wichtigste Station der letzten zehn Jahre hat kein Papier mehr.

Kurz beantwortet: Sie können vom früheren Betrieb eine Zweitschrift verlangen, solange der Anspruch aus Art. 330a OR nicht verjährt ist. Sie kostet nichts und muss inhaltlich dem ursprünglichen Zeugnis entsprechen. Existiert der Betrieb nicht mehr, führt der Weg über das Handelsregister zur Rechtsnachfolgerin oder, im Konkursfall, zum zuständigen Konkursamt. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre nach Art. 128 Ziff. 3 OR.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Zweitschrift verlangen ist Ihr Recht, nicht eine Gefälligkeit.
  • Sie ist kostenlos – keine Gebühr zulässig.
  • Inhalt muss dem Original entsprechen, nicht besser sein.
  • Betrieb weg? Zuerst ins Handelsregister schauen.
  • Frist: fünf Jahre (Art. 128 Ziff. 3 OR).
Vier Schritte zur Zweitschrift Der Weg zur Zweitschrift 1 Anfragen Zeitraum, Funktion, Pensum nennen 2 Erinnern nach 3 Wochen, sachlich im Ton 3 Nachfolge Handelsregister: Fusion, Übernahme? 4 Konkurs Konkursamt des letzten Sitzes Tag 0 Tag 21 nur falls nötig nur falls nötig Die meisten Anfragen sind nach Schritt eins erledigt: Personaldossiers werden aufbewahrt, das Zeugnis liegt in aller Regel noch als Datei vor und muss nur neu ausgedruckt und unterschrieben werden.
Schritt drei und vier braucht nur, wer den Betrieb nicht mehr erreicht – das ist die Ausnahme, nicht der Normalfall.

Worauf sich der Anspruch stützt

Art. 330a OR gibt Ihnen das Recht auf ein Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten. Das Gesetz sagt nicht, dass dieses Recht mit der ersten Ausstellung erlischt. Solange der Anspruch nicht verjährt ist, können Sie erneut verlangen, was Ihnen zusteht – die Zweitschrift ist deshalb rechtlich kein Sonderfall, sondern schlicht die nochmalige Erfüllung derselben Pflicht.

Daraus folgt auch, dass die Ausstellung nichts kosten darf. Eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis ist keine Dienstleistung, für die ein Betrieb Rechnung stellen könnte. Wird Ihnen eine Gebühr genannt, genügt meist der sachliche Hinweis darauf. Welche Fristen im Zeugnisrecht sonst noch eine Rolle spielen, steht auf Fristen beim Arbeitszeugnis.

Typischer Fehler

Zu lange warten. Fünf Jahre klingen nach viel Zeit, doch Personaldossiers wandern nach ein bis zwei Jahren ins Archiv oder zu einer externen Stelle, und die Person, die unterschrieben hat, ist oft nicht mehr da. Nach drei Jahren wird aus einer Formsache regelmässig eine Suche.

Die Anfrage, die funktioniert

Machen Sie es der Personalabteilung leicht. Je mehr Angaben Sie liefern, desto schneller wird das Dossier gefunden. In die Anfrage gehören: voller Name samt allfälligem früherem Namen, Geburtsdatum, Eintritt und Austritt auf den Tag genau, Funktion, Pensum, Abteilung und der Name der damaligen vorgesetzten Person.

Schreiben Sie ausdrücklich, dass Sie eine erneute Ausstellung desselben Zeugnisses wünschen. Das nimmt die häufigste Sorge auf der Gegenseite vorweg: dass jemand über den Umweg der Zweitschrift eine bessere Bewertung erreichen will. Wer diesen Satz schreibt, bekommt in aller Regel schneller Antwort.

Angaben, die eine Anfrage schnell machen
AngabeWarum sie hilftPflicht?
Voller Name, auch frühererDossiers laufen auf den damaligen Namenja
Geburtsdatumunterscheidet Namensgleicheja
Eintritt und Austritt auf den Tagbestimmt den Archivjahrgangja
Funktion und Abteilungführt zur richtigen Stelle im Hausja
Pensumsteht im Zeugnis und bestätigt den Trefferempfohlen
Name der damaligen Vorgesetztenoft der schnellste Weg zum Dossierempfohlen
Standort oder Niederlassungbei mehreren Betriebsstätten entscheidendempfohlen

Nennen Sie ausserdem eine Frist und die Form, in der Sie das Dokument brauchen. Ein unterschriebenes PDF genügt für jede Bewerbung; ein Original per Post kostet nur Zeit. Und schreiben Sie dazu, wohin die Antwort gehen soll – eine private Adresse ist hier zuverlässiger als eine alte Geschäftsadresse, die es womöglich nicht mehr gibt.

Zu vage

«Ich habe früher bei Ihnen gearbeitet und bräuchte mein Arbeitszeugnis nochmals. Können Sie mir das schicken?»

Findet das Dossier

«Ich war vom 1. Mai 2019 bis 31. August 2022 als Sachbearbeiterin Logistik in einem Pensum von 80 Prozent in Ihrer Niederlassung Wetzikon tätig, damals unter dem Namen Kaufmann. Ich bitte Sie um eine erneute Ausstellung meines Arbeitszeugnisses mit demselben Inhalt.»

Aus der Praxis In vielen Fällen liegt das Zeugnis noch als Datei im System und muss nur neu ausgedruckt und unterschrieben werden. Der Zeitaufwand auf der Gegenseite liegt dann bei Minuten – wenn die Anfrage genug Angaben enthält, um die Datei zu finden.
Anonymisiertes Praxisbeispiel

Zwei Anfragen, derselbe Betrieb, elf Tage Unterschied

Ein Elektroinstallateur EFZ, 38, fragte zweimal beim selben Betrieb im Kanton Thurgau nach. Die erste Anfrage nannte nur Name und ungefähre Jahre und blieb drei Wochen unbeantwortet. Die zweite enthielt Eintritts- und Austrittsdatum, Funktion, Pensum und den Namen des damaligen Bauführers. Antwort nach zwei Tagen, unterschriebene Zweitschrift als PDF nach elf Tagen.

Zweitschrift erhalten – aber ist sie dieselbe?

Laden Sie die neue Fassung hoch, gern zusammen mit einer alten Kopie. Sie bekommen eine Einordnung, ob sich die Bewertung verschoben hat und welche Stellen abweichen.

Zeugnis jetzt prüfen lassen – CHF 19.–

Wenn der Betrieb nicht mehr existiert

Jetzt wird es aufwendiger, aber selten aussichtslos. Der erste Blick geht ins Handelsregister: Dort steht, ob die Gesellschaft noch eingetragen ist, ob sie fusioniert wurde, umfirmiert hat oder in Liquidation ist. Diese Auskunft ist öffentlich und kostenlos abrufbar.

Wer zuständig ist, wenn der frühere Betrieb weg ist
SituationAnlaufstelleAussicht
Fusion oder ÜbernahmeRechtsnachfolgeringut, Pflicht geht über
Umfirmierung, gleiche GesellschaftBetrieb unter neuem Namengut
Betrieb in LiquidationLiquidatorin laut Handelsregistermittel
Konkurs eröffnetKonkursamt am letzten Sitzmittel, Dossiers oft dort
Gesellschaft gelöscht, keine Nachfolgeniemandgering
Einzelunternehmen, Inhaber erreichbarfrühere Inhaberin persönlichgut
Entscheidungsbaum: Wer stellt aus, wenn der Betrieb weg ist? Blick ins Handelsregister öffentlich und kostenlos noch eingetragen evtl. neuer Name fusioniert übernommen Konkurs oder Liquidation gelöscht keine Nachfolge dort anfragen wie gewohnt Nachfolgerin Pflicht geht über Konkursamt letzter Sitz Ersatzbelege Referenz, Lohnausweis Auch eine umfirmierte Gesellschaft ist dieselbe juristische Person – der Anspruch besteht dort unverändert weiter.
Der erste Ast wird am häufigsten übersehen: Viele Betriebe sind nicht verschwunden, sondern heissen nur anders.

Bei einem Konkurs lohnt der Anruf beim Konkursamt am letzten Sitz des Betriebs. Personaldossiers gehören zur Konkursmasse und werden dort eine Zeit lang aufbewahrt; welche Auskünfte erteilt werden, entscheidet das Amt im Einzelfall nach den Regeln des SchKG. Rechnen Sie mit Wartezeit und damit, dass nicht jedes Amt gleich vorgeht.

Bleibt am Ende die letzte Zeile der Tabelle: gelöscht und ohne Nachfolgerin. Dann gibt es niemanden mehr, gegen den sich ein Anspruch richten könnte. Das ist bitter, aber es ist keine Katastrophe – dazu gleich mehr.

Darf die Zweitschrift anders aussehen?

Formal ja, inhaltlich nein. Briefkopf, Layout und die unterschreibende Person dürfen sich unterscheiden, weil der Betrieb sich verändert hat. Die Bewertung muss dieselbe bleiben. Eine Zweitschrift ist keine Gelegenheit für eine Neubeurteilung – weder nach oben noch nach unten.

Vergleichen Sie deshalb, wenn Sie noch eine alte Kopie oder einen Scan haben. Verschiebungen entstehen selten aus Absicht, sondern weil jemand den Text neu formuliert hat, ohne die Codelogik zu kennen. Ein «stets», das verloren geht, kostet eine Notenstufe. Welche Wörter diese Wirkung haben, zeigt Formulierungen im Arbeitszeugnis, und wo die Notenstufen genau liegen, steht auf Zeugnisnote verstehen.

Original: «... erledigte sie stets zu unserer vollen Zufriedenheit.»  ·  Zweitschrift: «... erledigte sie zu unserer vollen Zufriedenheit.»
Was hier passiert ist

Ein einziges Wort fehlt – und die Aussage rutscht von «gut» auf «befriedigend». In aller Regel steckt kein böser Wille dahinter, sondern eine Neuformulierung aus dem Gedächtnis. Ein sachlicher Hinweis auf das Original genügt meist für eine Korrektur.

Original mit Schlussformel – Zweitschrift endet nach dem Verhaltenssatz.
Warum das auffällt

Eine fehlende Schlussformel ist ein bekanntes Signal und wird gelesen, auch wenn sie nur beim Abtippen vergessen wurde. Bitten Sie um Ergänzung und nennen Sie den Wortlaut des Originals. Was der fehlende Abschluss auslöst, beschreibt Arbeitszeugnis ohne Schlussformel.

Zweitschrift trägt als Ausstellungsdatum den heutigen Tag.
Zulässig, aber besser mit Zusatz

Das aktuelle Datum ist korrekt, wirft aber die Frage auf, warum ein Zeugnis Jahre nach dem Austritt datiert ist. Bitten Sie um den Zusatz «Zweitschrift, ursprünglich ausgestellt am ...». Damit ist die Sache erklärt, bevor sie jemand hinterfragt.

Nie erhalten statt verloren

Ein Teil der Fälle sieht nur wie ein Verlust aus. Wer beim Austritt nie ein Zeugnis erhalten hat, hat es nicht verloren, sondern es wurde nie ausgestellt. Rechtlich ändert das wenig – der Anspruch aus Art. 330a OR besteht ohnehin –, praktisch aber sehr viel: Sie verlangen kein Duplikat, sondern die erstmalige Erfüllung einer Pflicht.

Formulieren Sie das entsprechend. «Beim Austritt wurde mir kein Arbeitszeugnis ausgestellt. Ich bitte Sie um die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses nach Art. 330a OR» ist der klarere Satz. Reagiert niemand, führt der Weg über die Schlichtungsbehörde des Kantons – das Verfahren in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist in aller Regel kostenlos.

Das sehen Schweizer HR täglich

Anfragen ohne Datumsangaben. Wer «irgendwann 2020 bis 2022» schreibt, zwingt die Gegenseite zu einer Suche über mehrere Jahrgänge. Zwei exakte Daten verkürzen den Vorgang oft von Wochen auf Tage.

Wenn wirklich nichts mehr zu holen ist

Es gibt den Fall, in dem niemand mehr ausstellen kann. Dann brauchen Sie keinen Ersatz für das Zeugnis, sondern für die Information, die darin stand. Drei Dinge tragen erstaunlich weit.

Erstens die Nennung im Lebenslauf mit einem erklärenden Halbsatz: Zeitraum, Funktion, dazu der Hinweis, dass der Betrieb nicht mehr besteht. Wie eine Bewerbungsmappe in den ersten Sekunden gelesen wird, beschreibt Wirkung auf Arbeitgeber. Zweitens eine Referenzperson – die frühere Vorgesetzte ist meist noch erreichbar, auch wenn der Betrieb es nicht mehr ist. Drittens indirekte Belege: Lohnausweise, AHV-Auszug, Arbeitsvertrag, alte Visitenkarten oder Projektunterlagen.

Ersatzbelege, wenn kein Zeugnis mehr erhältlich ist Was ein fehlendes Zeugnis teilweise ersetzen kann Referenzperson sagt etwas zur Leistung Lohnausweis, AHV-Auszug belegt Dauer und Betrieb Arbeitsvertrag belegt die vereinbarte Funktion Kein Beleg ersetzt die Bewertung – aber zusammen beantworten sie die Fragen, die sonst offen blieben.
Die Referenzperson trägt am weitesten, weil sie als Einzige etwas zur Leistung sagen kann. Fragen Sie vorher um Erlaubnis und geben Sie die Kontaktdaten erst auf Nachfrage weiter.

Was Sie nicht tun sollten: das Zeugnis aus dem Gedächtnis rekonstruieren und als Anlage beilegen. Ein selbst geschriebenes Papier ohne Unterschrift des Betriebs ist kein Zeugnis, und wenn es als solches wirkt, entsteht ein Problem, das grösser ist als die Lücke. Wie ein Entwurf richtig eingesetzt wird, steht auf Arbeitszeugnis selbst schreiben.

So verlieren Sie es kein zweites Mal

Ein kurzer, praktischer Abschnitt zum Schluss. Scannen Sie jedes Zeugnis am Tag, an dem Sie es erhalten, in guter Auflösung als PDF. Benennen Sie die Datei nach dem Muster Jahr, Betrieb, Dokumentart, damit sie in fünf Jahren noch auffindbar ist. Legen Sie eine Kopie an einem zweiten Ort ab – ein Cloud-Ordner und eine lokale Sicherung genügen.

Praxisbeispiel

Eine Sachbearbeiterin brauchte für eine Bewerbung vier Zeugnisse aus zwölf Jahren. Drei lagen als Scan vor, das vierte nur auf Papier – und genau dieses war beim Umzug verschwunden. Die Zweitschrift kam nach 24 Tagen, die Bewerbungsfrist lag drei Tage davor.

Das Original gehört in einen Ordner, den Sie beim Umzug nicht in eine Kiste mit der Aufschrift «Diverses» legen. Und verschicken Sie es nie: Für Bewerbungen zählt der Scan, und Originale, die auf dem Postweg unterwegs sind, sind der häufigste Grund dafür, dass später ein Zeugnis fehlt.

Aus der Praxis Erfahrungsgemäss fehlen Zeugnisse am häufigsten aus der frühen Berufszeit – jener Phase, in der man sie für unwichtig hielt. Zehn Jahre später ist es genau die Station, deren Belege niemand mehr hat.

Zeugnis jetzt prüfen lassen

Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Zeugnis oder Zweitschrift hochladen, mehr braucht es nicht. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.

1Anfrage stellenZeugnis oder Zweitschrift hochladen, E-Mail eintragen, fertig.
2Antwort erhaltenEinordnung und die wichtigen Punkte im Klartext.
3Auffälligkeiten und DownloadsNotenstufe, abweichende Stellen, dazu PDF und Word-Datei.
4Zustellung per E-MailPersönlicher Zugangslink, 7 Tage gültig.
Anfrageformular mit hochgeladenem Arbeitszeugnis, E-Mail-Feld und Zustimmung
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Erste Seite der Auswertung mit Zusammenfassung und Notenstufe
2. Ihre Antwort, Seite 1
Zweite Seite der Auswertung mit auffälligen Formulierungen und Hinweisen
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Übertragung verschlüsselt, Unterlagen vertraulich behandelt.
Zweitschrift gegen das Original gelesenSie erfahren, ob sich die Bewertung gegenüber der alten Fassung verschoben hat und an welcher Stelle.
Formulierungen im KlartextJede bewertende Stelle wird übersetzt, in Alltagssprache statt Zeugnisdeutsch.
Notenstufe eingeordnetWo Ihr Zeugnis auf der Skala steht – und woran das im Text festgemacht ist.
Konkrete ÄnderungsvorschlägeAuf Wunsch ein sachliches Schreiben an den Betrieb mit besseren Formulierungen.
Vertraulich, ohne RegistrierungNur E-Mail nötig, geschwärzte Dokumente sind erlaubt, Zugangslink 7 Tage gültig.
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Keine Rechtsberatung – CHF 19.– einmaligVerständliche Einordnung Ihres Dokuments, keine rechtliche Bewertung und keine Vertretung gegenüber dem Betrieb.

Woran sich diese Seite hält

Anspruch auf ein Zeugnis
Art. 330a OR gibt den Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Er erlischt nicht mit der ersten Ausstellung und ist unentgeltlich zu erfüllen.
Verjährung
Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren nach fünf Jahren gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR. Der Zeugnisanspruch fällt darunter.
Betrieb nicht mehr auffindbar
Auskunft über Fusion, Liquidation oder Löschung gibt das Handelsregister. Im Konkursfall ist das Konkursamt am letzten Sitz zuständig; das Verfahren richtet sich nach dem SchKG.
Was hier nicht angeboten wird
Keine Beschaffung von Dokumenten bei Dritten, keine Rechtsberatung, keine Vertretung gegenüber Betrieb, Amt oder Konkursverwaltung.
Für wen diese Seite ist
Für Personen in der Schweiz, denen ein Arbeitszeugnis fehlt – sei es verloren, nie erhalten oder beim früheren Betrieb nicht mehr erhältlich.
Diese Seite bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Sie beinhaltet keine Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber, einem Amt oder einer Konkursverwaltung und keine verbindliche rechtliche Bewertung des Einzelfalls. Welche Auskünfte ein Konkursamt erteilt, entscheidet es nach den für das Verfahren geltenden Regeln. Bei rechtlichen Streitfragen wenden Sie sich an die kantonale Schlichtungsbehörde oder an eine Anwältin oder einen Anwalt.

Häufige Fragen

Habe ich Anspruch auf eine Zweitschrift meines Arbeitszeugnisses?

Ja, solange der Anspruch aus Art. 330a OR nicht verjährt ist. Der Betrieb muss Ihnen ein Zeugnis über dieselbe Zeit erneut ausstellen. Inhaltlich muss es dem ursprünglichen entsprechen; ein besseres Zeugnis können Sie über diesen Weg nicht verlangen.

Was kostet eine Zweitschrift?

Nichts. Die Ausstellung eines Zeugnisses ist eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis, und dafür darf der Betrieb kein Entgelt verlangen. Das gilt auch für die erneute Ausstellung. Verlangt jemand eine Gebühr, weisen Sie sachlich darauf hin, dass der Anspruch unentgeltlich besteht.

Der Betrieb existiert nicht mehr – was jetzt?

Prüfen Sie zuerst im Handelsregister, ob es eine Rechtsnachfolgerin gibt. Bei Fusion oder Übernahme geht die Pflicht auf sie über. Bei einem Konkurs ist das zuständige Konkursamt die Anlaufstelle. Ist die Gesellschaft gelöscht und ohne Nachfolgerin, gibt es niemanden mehr, der ausstellen könnte.

Reicht eine Kopie oder brauche ich das Original?

Für Bewerbungen reicht praktisch immer eine gut lesbare digitale Fassung. Originale werden selten verlangt und sollten ohnehin nicht verschickt werden. Wichtiger als das Papier ist, dass Unterschrift, Briefkopf und Datum auf dem Scan erkennbar sind.

Wie lange kann ich eine Zweitschrift noch verlangen?

Der Anspruch verjährt nach fünf Jahren gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR, gerechnet ab Fälligkeit. Praktisch wird es früher schwierig, weil Personaldossiers ausgelagert und Vorgesetzte wechseln. Wer merkt, dass ein Zeugnis fehlt, sollte deshalb nicht warten.

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