Stand: September 2026
Das Zeugnis liegt sorgfältig geprüft auf dem Tisch, und dann entscheidet ein Telefongespräch, von dem Sie nie erfahren, wie es verlaufen ist.
Die Referenzauskunft neben dem Arbeitszeugnis: was gesagt werden darf und was nicht
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Ohne Ihre Zustimmung darf niemand Auskunft geben.
- Sie bestimmen, wen Sie als Referenz angeben.
- Zulässig sind nur Fragen zu Leistung und Verhalten.
- Die Auskunft darf dem Zeugnis nicht widersprechen.
- Falsche Auskünfte können Schadenersatz auslösen.
| Frage an den früheren Betrieb | Zulässig? | Warum |
|---|---|---|
| Wie war die Qualität der Arbeit? | ja | betrifft die Eignung für die Stelle |
| Wie hat die Person im Team gearbeitet? | ja | Verhalten am Arbeitsplatz |
| Würden Sie sie wieder anstellen? | heikel | zulässig, muss aber sachlich begründet bleiben |
| Warum ist sie gegangen? | je nach Fall | nur, soweit beruflich relevant |
| War sie oft krank? | nein | Gesundheitsdaten sind besonders geschützt |
| Wie ist ihre familiäre Situation? | nein | Privatleben ohne Bezug zur Arbeit |
Grundlage: Art. 328 und 328b OR sowie die Grundsätze Wahrheit und Wohlwollen. Stand: September 2026.
Was eine Referenzauskunft ist und was sie vom Zeugnis unterscheidet
Das Arbeitszeugnis ist ein Dokument, das Sie in der Hand halten und prüfen können. Die Referenzauskunft ist ein Gespräch, das ohne Sie stattfindet. Beide beruhen auf derselben Pflicht des Betriebs, korrekt und rücksichtsvoll über Sie zu sprechen. Diese Pflicht wirkt über das Ende der Anstellung hinaus.
Der praktische Unterschied ist erheblich: Ein Zeugnis wird formuliert, geprüft und unterschrieben. Eine Auskunft entsteht in fünf Minuten am Telefon, oft von einer Person, die nebenbei drei andere Dinge erledigt. Genau deshalb lohnt es sich, sie vorzubereiten, statt sie dem Zufall zu überlassen.
Auf dieser Seite
- Ohne Zustimmung geht nichts
- Welche Fragen erlaubt sind
- Wenn Auskunft und Zeugnis auseinandergehen
- Referenzen bewusst vorbereiten
- Wenn eine Auskunft schadet
- Was tun, wenn niemand da ist
- Empfehlungsschreiben und schriftliche Referenz
- Ausland und Konzernpolitik
- Was unsere Analyse leistet
- Rechtsquellen und Transparenz
- Häufige Fragen
Ohne Ihre Zustimmung darf niemand Auskunft geben
Das ist der wichtigste Punkt und zugleich der am wenigsten bekannte. Ein früherer Betrieb darf nicht einfach Auskunft erteilen, weil jemand anruft. Er braucht Ihre Einwilligung. Wenn Sie eine Person im Lebenslauf oder im Gespräch als Referenz nennen, gilt das als Zustimmung, diese Person zu kontaktieren.
Umgekehrt heisst das: Ein Anruf bei einem Betrieb, den Sie nicht als Referenz angegeben haben, ist nicht gedeckt. Auch der frühere Betrieb selbst darf in diesem Fall keine Auskunft geben. Das ist keine Feinheit, sondern folgt aus dem Datenschutz und der nachwirkenden Fürsorgepflicht.
Viele Personalverantwortliche fragen im Gespräch ausdrücklich: «Dürfen wir bei Ihrer letzten Stelle anrufen?» Diese Frage ist kein Misstrauen, sondern die saubere Form, die Einwilligung einzuholen.
Welche Fragen erlaubt sind und welche nicht
Die Grenze verläuft dort, wo eine Frage nichts mehr mit der Eignung für die neue Stelle zu tun hat. Der Betrieb darf Daten über Sie nur bearbeiten, soweit sie Ihre Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Vertrags nötig sind. Das gilt auch für Auskünfte an Dritte.
Erlaubt sind deshalb Fragen zu Arbeitsqualität, Selbstständigkeit, Zusammenarbeit, Belastbarkeit im Arbeitsalltag und Fachkenntnissen. Nicht erlaubt sind Fragen zu Gesundheit, Religion, politischer Haltung, Familienplanung oder finanzieller Lage. Wo die Grenze zur Bewertung von Verhalten verläuft, zeigt Sozialverhalten im Arbeitszeugnis.
«Ja, fachlich sehr gut. Zum Rest möchte ich mich nicht äussern.»
Was das signalisiertDas ausdrückliche Schweigen zu einem Bereich wirkt oft stärker als eine offene Kritik. Wer eine Referenzperson wählt, sollte deshalb vorher wissen, ob sie zu allen Bereichen etwas Gutes sagen kann.
«Da müssen Sie ins Zeugnis schauen, mehr sage ich nicht.»
Was das signalisiertEin Rückzug auf das Dokument. Manche Betriebe handhaben das als generelle Politik, andere meinen es als Botschaft. Beides ist zulässig, weil niemand zu einer ausführlichen Auskunft gezwungen werden kann.
«Sie war lange krank, deshalb hat es nicht gepasst.»
Was das rechtlich bedeutetGesundheitsdaten gehören zu den besonders schützenswerten Personendaten. Eine solche Auskunft überschreitet die Grenze aus Art. 328b OR, unabhängig davon, ob sie wahr ist.
Wenn Auskunft und Zeugnis auseinandergehen
Das Zeugnis und die mündliche Auskunft müssen zusammenpassen. Ein Betrieb, der schriftlich «zur vollen Zufriedenheit» schreibt und am Telefon abrät, verhält sich widersprüchlich. Er verletzt damit dieselbe Pflicht, die dem Zeugnis zugrunde liegt.
Beweisen lässt sich so etwas selten, spüren lässt es sich dagegen oft: Bewerbungen scheitern regelmässig erst nach dem Referenzgespräch. Wer ein Zeugnis hat, das schon schriftlich Fragen aufwirft, sollte dort ansetzen. Die häufigsten stillen Abwertungen sammelt Negativzeichen im Arbeitszeugnis.
Laden Sie Ihr Zeugnis hoch. Sie sehen, welche Stellen im Referenzgespräch Nachfragen auslösen, und können sich darauf vorbereiten.
Referenzen bewusst vorbereiten statt hoffen
Die meisten geben Referenzen an, ohne vorher mit den genannten Personen zu sprechen. Das ist der häufigste vermeidbare Fehler. Ein kurzer Anruf klärt drei Dinge: ob die Person überhaupt bereit ist, ob sie sich an konkrete Projekte erinnert und ob sie dieselbe Sprache spricht wie Ihr Zeugnis.
Das hilft
- Vorher fragen, ob die Person zusagt
- Direkte Vorgesetzte statt Personaldienst
- Zwei bis drei Stichworte zur Auffrischung geben
- Die Stelle nennen, um die es geht
- Erreichbarkeit und Zeitfenster mitliefern
Das schadet
- Namen angeben, ohne gefragt zu haben
- Personen nennen, mit denen es Streit gab
- Kolleginnen auf gleicher Stufe angeben
- Veraltete Telefonnummern liefern
- Referenzen nennen, die dem Zeugnis widersprechen
«Referenzen: auf Anfrage.»
«Referenz: Maria Kunz, Leiterin Kundendienst, Muster AG, direkte Vorgesetzte von 2022 bis 2026, erreichbar Mo bis Mi, 041 000 00 00 (Zustimmung liegt vor).»
Erfundene Angaben zur Veranschaulichung. Die zweite Fassung nimmt der Personalabteilung drei Arbeitsschritte ab und zeigt, dass die Einwilligung geklärt ist.
Als Referenz wird der Personaldienst angegeben, weil das «offizieller» wirkt. Dort kennt niemand Ihre Arbeit. Die Auskunft bleibt blass, und blass wirkt in diesem Zusammenhang selten gut.
Wenn eine Auskunft Ihnen schadet
Eine falsche oder unzulässige Referenzauskunft kann Schadenersatz auslösen. Vorausgesetzt ist ein Zusammenhang zwischen der Auskunft und einer Absage, und diesen Zusammenhang müssen Sie belegen. Das ist in der Praxis anspruchsvoll, weil Sie am Gespräch nicht teilgenommen haben.
Realistischer ist der Weg über das Dokument: Wenn Ihr Zeugnis Formulierungen enthält, die eine kritische Auskunft nahelegen, lässt sich dort ansetzen. Eine Korrektur des Zeugnisses verändert auch die Grundlage, auf die sich eine Auskunft stützt. Den Ablauf beschreibt Zeugniskorrektur durchsetzen.
Zwei Absagen nach dem Referenzgespräch
Ein Sachbearbeiter mit einem 80-Prozent-Pensum kam zweimal in die Endauswahl und erhielt beide Male nach dem Referenzgespräch eine Absage. Als Referenz hatte er den Personaldienst angegeben, der ihn nie geführt hatte.
Beim dritten Mal nannte er seinen früheren Teamleiter, mit dem er vorher gesprochen hatte, und lieferte drei Stichworte zu gemeinsamen Projekten mit. Diese Bewerbung war erfolgreich. Konstruiertes Beispiel zur Veranschaulichung, kein realer Kundenfall.
Was tun, wenn es niemanden mehr gibt
Betriebe werden verkauft, Vorgesetzte wechseln, Abteilungen verschwinden. Dann ist keine Referenz aus dieser Stelle verfügbar, und das ist kein Makel. Sagen Sie es offen und bieten Sie einen Ersatz an: eine Kundin, eine Projektpartnerin, eine frühere Vorgesetzte aus einer anderen Station.
In diesem Fall wird Ihr Zeugnis wichtiger, weil es die einzige überprüfbare Quelle bleibt. Fehlt auch das Dokument, hilft Arbeitszeugnis verloren weiter: Eine Zweitschrift ist verlangbar, solange der Anspruch nicht verjährt ist.
Schriftliche Referenz, Empfehlungsschreiben und Zeugnis
Neben dem mündlichen Gespräch begegnen Ihnen zwei weitere Formen. Das Empfehlungsschreiben ist freiwillig: Niemand kann es verlangen, und es ersetzt kein Zeugnis. Es ist eine persönliche Fürsprache, die neben dem Zeugnis stehen kann, nicht an dessen Stelle.
Die schriftliche Referenzauskunft ist seltener geworden, weil viele Betriebe sich damit angreifbar machen. Wer sie erteilt, unterliegt denselben Schranken wie am Telefon. Für Sie hat die schriftliche Form einen Vorteil: Sie ist nachlesbar. Wenn Ihnen jemand eine schriftliche Referenz anbietet, ist das oft die verlässlichere Variante.
Das Arbeitszeugnis bleibt in allen Fällen das Dokument mit dem stärksten Gewicht, weil auf seinen Inhalt ein Anspruch besteht. Empfehlungsschreiben und Auskünfte ergänzen es. Wo die Grenze zur blossen Arbeitsbestätigung verläuft, zeigt Arbeitsbestätigung oder Arbeitszeugnis.
| Merkmal | Arbeitszeugnis | Referenzauskunft | Empfehlungsschreiben |
|---|---|---|---|
| Anspruch darauf | ja, Art. 330a OR | nur mit Ihrer Zustimmung | nein, freiwillig |
| Form | schriftlich, unterschrieben | meist mündlich | schriftlich, persönlich |
| Können Sie es prüfen? | ja, vor der Bewerbung | nein | ja |
| Korrektur möglich? | ja, notfalls über die Schlichtung | faktisch kaum | nein |
| Gewicht bei Personalverantwortlichen | hoch, weil überprüfbar | hoch, weil ungefiltert | ergänzend |
Grundlage: Art. 328, 328b und 330a OR sowie die Praxis in Schweizer Betrieben. Stand: September 2026.
Referenzen bei Bewerbungen aus dem Ausland und in Konzernen
Wer aus einem anderen Land kommt, bringt oft Empfehlungsschreiben statt Zeugnisse mit. In der Schweiz erwarten Personalverantwortliche das qualifizierte Zeugnis, und ein Empfehlungsschreiben allein wirft die Frage auf, warum kein Zeugnis vorliegt. Eine kurze Erklärung im Begleitschreiben nimmt der Sache die Schärfe.
In grösseren Konzernen ist die Auskunft häufig zentral geregelt: Der Personaldienst bestätigt nur Dauer und Funktion, alles Weitere ist untersagt. Das ist keine Bewertung Ihrer Person, sondern eine Firmenpolitik. Sagen Sie es im Gespräch von sich aus, bevor jemand ins Leere telefoniert und daraus falsche Schlüsse zieht.
Wenn Sie umgekehrt selbst noch beim aktuellen Betrieb angestellt sind, geben Sie diese Stelle nicht als Referenz an. Verlangen Sie stattdessen ein Zwischenzeugnis; darauf haben Sie bei berechtigtem Interesse Anspruch, und es erfüllt denselben Zweck, ohne Ihre laufende Anstellung zu gefährden.
Rechtslage in der Schweiz
Die Pflicht des Betriebs, auf Ihre Persönlichkeit Rücksicht zu nehmen, steht in Art. 328 des Obligationenrechts. Sie wirkt nach dem Ende der Anstellung weiter und ist die Grundlage dafür, dass eine Referenzauskunft überhaupt erteilt werden darf und dass sie sachlich sein muss.
Für die Daten selbst gilt Art. 328b OR: Der Betrieb darf Angaben über Sie nur bearbeiten, soweit sie Ihre Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Vertrags nötig sind. Ergänzend greift das Datenschutzgesetz, das Gesundheitsdaten besonders schützt. Für Auskünfte gelten dieselben Grundsätze von Wahrheit und Wohlwollen wie für das Zeugnis nach Art. 330a OR. Ob eine bestimmte Aussage die Grenze überschreitet, ist eine Frage des Einzelfalls.
Erster Schritt ist ein sachliches Schreiben an den Betrieb mit der Bitte, künftig keine Auskünfte mehr zu erteilen. Zuständig für Streitigkeiten ist die Schlichtungsbehörde in Arbeitsrechtssachen Ihres Kantons, bei Streitwerten bis CHF 30 000 ohne Gerichtskosten (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO); eigene Anwaltskosten bleiben möglich. In Datenschutzfragen ist der EDÖB die Anlaufstelle des Bundes.
Was unsere Analyse leistet
Auf das Referenzgespräch selbst haben Sie wenig Einfluss. Auf die Grundlage schon: Das Zeugnis ist das Dokument, auf das sich alle beziehen. Wir lesen es so, wie eine fremde Personalverantwortliche es liest, und benennen die Stellen, die im Gespräch eine Nachfrage auslösen.
Sie erhalten jede auffällige Formulierung im Klartext, die Notenstufe eingeordnet und konkrete Ersatzformulierungen. So wissen Sie vor dem Gespräch, worauf Sie sich einstellen. Wer nur eine neutrale Bestandsaufnahme möchte, findet sie unter Arbeitszeugnis prüfen lassen.
Warum die Prüfung hier?
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Zeugnis als PDF oder Foto, gern geschwärzt.
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Vorbereiten
Kritische Stellen kennen, bevor das Telefon klingelt.
Rechtsquellen und Transparenz
- Woraus die Pflicht zur Rücksicht folgt
- Die Fürsorgepflicht des Betriebs steht in Art. 328 OR und wirkt über das Ende der Anstellung hinaus. Aus ihr ergibt sich, dass eine Referenzauskunft sachlich bleiben und Ihre Persönlichkeit achten muss.
- Welche Daten weitergegeben werden dürfen
- Art. 328b OR erlaubt die Bearbeitung von Daten nur, soweit sie die Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Vertrags nötig sind. Ergänzend gilt das Datenschutzgesetz; Gesundheitsdaten sind besonders geschützt.
- Verhältnis zum Arbeitszeugnis
- Für Auskünfte gelten dieselben Grundsätze wie für das Zeugnis nach Art. 330a OR: wahr und zugleich wohlwollend (BGE 136 III 510). Eine Auskunft, die dem schriftlichen Zeugnis widerspricht, ist deshalb problematisch.
- Für wen diese Seite gedacht ist
- Für Menschen, die wissen wollen, was ein früherer Betrieb über sie sagen darf und wie sie Referenzen vorbereiten. Wir erklären und ordnen ein. Bewusst nicht angeboten werden Rechtsberatung, die Beurteilung einer konkreten Auskunft und Vertretung.
Diese Seite bietet allgemeine Informationen zur Referenzauskunft und eine sprachliche Einordnung Ihres Arbeitszeugnisses, jedoch keine Rechtsberatung im Einzelfall und keine Beurteilung, ob eine konkrete Auskunft zulässig war. Diese Frage klären eine Anwältin, ein Anwalt, die zuständige Schlichtungsbehörde oder in Datenschutzfragen der EDÖB.
Zeugnis vorab prüfen – CHF 19.–
Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Zeugnis hochladen, mehr braucht es nicht. Die Auswertung kommt als PDF und Word-Datei per E-Mail.
Häufige Fragen
Darf mein früherer Arbeitgeber ohne meine Zustimmung Auskunft geben?
Nein. Eine Referenzauskunft setzt Ihre Einwilligung voraus. Wenn Sie eine Person im Lebenslauf oder im Gespräch als Referenz nennen, gilt das als Zustimmung, sie zu kontaktieren. Ein Anruf bei einem Betrieb, den Sie nicht angegeben haben, ist dagegen nicht gedeckt.
Welche Fragen darf eine Referenzperson beantworten?
Erlaubt sind Fragen zu Arbeitsqualität, Selbstständigkeit, Fachkenntnissen und Zusammenarbeit. Art. 328b OR begrenzt die Auskunft auf das, was Ihre Eignung für das Arbeitsverhältnis betrifft. Gesundheit, Familie, Religion, politische Haltung und finanzielle Lage gehören nicht dazu.
Was passiert, wenn Referenzauskunft und Arbeitszeugnis nicht übereinstimmen?
Beide unterliegen denselben Grundsätzen von Wahrheit und Wohlwollen. Ein Betrieb, der schriftlich lobt und mündlich abrät, verhält sich widersprüchlich. Nachweisen lässt sich das selten, weil Sie am Gespräch nicht teilnehmen. Wirksamer ist es, das Zeugnis selbst prüfen und nötigenfalls korrigieren zu lassen.
Wen soll ich als Referenz angeben?
Am besten die Person, die Sie geführt hat, nicht den Personaldienst. Fragen Sie vorher, ob sie zusagt, und geben Sie zwei bis drei Stichworte zu gemeinsamen Projekten mit. Kolleginnen auf gleicher Stufe wirken schwächer, weil ihnen die Beurteilungsperspektive fehlt.
Kann ich mich gegen eine falsche Referenzauskunft wehren?
Grundsätzlich ja, eine falsche oder unzulässige Auskunft kann Schadenersatz auslösen. Sie müssten aber den Zusammenhang zwischen der Auskunft und einer Absage belegen, was in der Praxis schwierig ist. Realistischer ist der Weg über eine Korrektur des Arbeitszeugnisses.
Das Gespräch können Sie nicht steuern, die Grundlage schon
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